Gesetz - ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 32
Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben oder einstweilen eingestellt wird, ist dem Schuldner, dem Gläubiger und, wenn die Anordnung von einem Dritten beantragt war, auch diesem zuzustellen.