Gesetz - ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 86
Die rechtskräftige Versagung des Zuschlags wirkt, wenn die Fortsetzung des Verfahrens zulässig ist, wie eine einstweilige Einstellung, anderenfalls wie die Aufhebung des Verfahrens.