Gesetz - ZVG
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 99
(1) Erachtet das Beschwerdegericht eine Gegenerklärung für erforderlich, so hat es zu bestimmen, wer als Gegner des Beschwerdeführers zuzuziehen ist.
(2) Mehrere Beschwerden sind miteinander zu verbinden.