Gesetz - EGZVG
Einführungsgesetz zu dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
§ 6
Durch die Landesjustizverwaltung kann angeordnet werden, daß die Bestimmung des Versteigerungstermins noch andere als die im § 38 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vorgeschriebenen Angaben über das Grundstück enthalten soll.

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