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Gesetz - ZweckVG
Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank
§ 2 Verwendung des Zweckvermögens
(1) Das Zweckvermögen darf nur zur Förderung von Innovationen in der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, dem Gartenbau und der Fischerei verwendet werden, wobei die jeweiligen Zuständigkeiten des Bundes und der Länder zu beachten sind. Die Förderung umfasst die vorwettbewerbliche Entwicklung sowie die Markt- und Praxiseinführung von Innovationen. Die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieser Vorschrift erlässt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.
(2) Die Verwendung des Zweckvermögens unterliegt der Prüfung durch den Bundesrechnungshof.
(3) Die Hälfte der dem Zweckvermögen zuwachsenden Zinseinkünfte ist an den Bundeshaushalt abzuführen.

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