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Gesetz - ZweckVG
Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank
§ 3 Wirtschaftsplan
Alle Einnahmen und Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen des Zweckvermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in einer Anlage zum Einzelplan 10 des Bundeshaushalts darzustellen.

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