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Gesetz - ZweckVG
Gesetz über das Zweckvermögen des Bundes bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank
§ 4 Verwaltungskosten
Die Kosten für die treuhänderische Verwaltung des Zweckvermögens werden der Landwirtschaftlichen Rentenbank erstattet und aus dem Zweckvermögen getragen. Die Einzelheiten sind in Verwaltungsvorschriften nach § 2 Abs. 1 festzulegen.

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