Gesetz - ZwrMechMstrV
Zweiradmechanikermeisterverordnung - ZwrMechMstrV
§ 10 Übergangsvorschrift
Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.