Ratgeber zum Thema Tauschbörsen
Filesharing: Wie Betroffene im Falle einer Abmahnung richtig reagieren
23.09.2013 | Tauschbörsen
Aufgrund der Tatsache, dass über Filesharing-Systeme und peer-to-peer-Netzwerke (P2P) Millionen von Nutzern Musik, Filme oder Software getaucht haben, ergingen bereits massenhaft Abmahnungen der Musik- und Filmindustrie, was jedoch nicht dafür gesorgt hat, dass sich dies geändert hätte. Noch immer werden massenhaft Filme, Musikstücke und Softwareprodukte getauscht, was dazu geführt hat, dass die Musik- und Filmbranche in den vergangenen Jahren umfassende Verluste hinnehmen musste. Aus diesem Grund wird auch weiterhin massig gegen die Nutzung von Tauschbörsen über Peer-to-Peer-Netzwerke vorgegangen.

Zum einen werden Möglichkeiten angeboten, kostenpflichtige Leistungen zum legalen Download in Anspruch zu nehmen wie beispielsweise durch iTunes, Amazon, Musicload, etc. Darüber hinaus besteht natürlich auch weiterhin das Anliegen, Rechtverletzungen die durch Tauschbörsen entstehen, über Abmahnungen und Gerichtsverfahren so effektiv wie es umsetzbar ist zu verfolgen. In unserem Beitrag möchten wie Sie darüber aufklären, was bezogen auf Filesharing als legal oder auch als illegal bezeichnet wird und wie Sie richtig reagieren, wenn Sie eine Abmahnung erhalten.

Eine Filesharing-Abmahnung was ist das?

Bei einer Abmahnung handelt es sich um eine Möglichkeit, eine rechtliche Auseinandersetzung beizulegen, ohne dass ein Gerichtsverfahren stattfinden muss. Insbesondere beim Filesharing werden durch die Musikindustrie exzessiv Abmahnungen vorgenommen.

Ein Abmahnschreiben, welches von einem beauftragen Anwalt umgesetzt wird, beinhaltet Angaben darüber, welche konkrete Urheberrechtsverletzung durch den Abgemahnten begangen wurde. Angaben wie Datum, Dateiname und Dateigröße werden im Abmahnschreiben aufgeführt. Das Schreiben beinhaltet zusätzlich die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, wobei im gleichen Zuge ein Vergleichsangebot unterbreitet wird, welche sich auf eine pauschalisierte Zahlung von Schadensersatz und Anwaltsgebühren, bezogen auf die Anzahl der angebotenen Dateien, bezieht. Eine solche Forderung kann durchaus mehrere tausend Euros betragen.

Musik- und Filmtausch via Filesharing - illegal oder nicht?

Das Filesharing als solches ist im Allgemeinen nicht als illegal zu betrachten, denn es bezeichnet grundsätzlich lediglich die Möglichkeit, Inhalte online zu tauschen. Dies ist ebenso auch legal möglich. Der Upload und somit das Anbieten von urheberrechtlich geschützten Inhalten für andere Nutzer wird in der Praxis verfolgt und bezieht sich vor allem auf Musik, Filme und Software. Die Downloads an sich werden durch Filesharing-Abmahnungen eher selten verfolgt. Bietet man also urheberrechtlich geschützte Inhalte ohne die Zustimmung des Rechtsinhabers, beispielsweise der Künstler, Autoren, Plattenfirmen, Rechteverwerter usw. so ist dies grundsätzlich ein nicht zulässiges Vorgehen.

Zwar besteht durchaus eine Regelung bezogen auf die Privatkopie in § 53 UrhG. Diese hat jedoch keinen Einfluss auf die Filesharing-Fälle, da der umfassende Schutz der Urheber von dieser Ausnahmeregelung nicht berührt wird. Es handelt sich hier nämlich lediglich um einen privaten Gebrauch, wenn Software, Musik oder Filme im häuslichen Bereich oder im Freundeskreis getauscht werden. Filesharing-Dienste bieten jedoch einer unbegrenzten Anzahl an Nutzern Zugang zu den eingestellten Inhalten.

Über peer-to-peer-Tauschbörsen Musik, Spiele oder Filme anzubieten, ohne dazu die Zustimmung des Rechtsinhabers einzuholen, ist grundsätzlich immer illegal. In praktisch allen Fällen wird daher nicht alleinig das Downloaden abgemahnt, sondern vor allem der Upload. Bei vielen Tauschbörsen ist bereits voreingestellt, dass Songs, die heruntergeladen wurden, dann ebenfalls dazu freigegeben werden, dass sie auch von anderen Nutzern heruntergeladen werden können. Daher sollte man als Nutzer bedenken, dass aus einem Download sehr schnell der Fall wird, dass man selbst für ein öffentliches Zugänglichmachen gesorgt hat. Dieses Recht steht jedoch gemäß § 19a UrhG alleinig dem Urheber zu.

Wie gestaltet sich die Unterlassungserklärung?

Nahezu jeder Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung hinzugefügt, die verschiedene Bestandteile beinhaltet. Durch die Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Abgemahnte, das gerügte Verhalten zu unterlassen. Sollte es dennoch zu einem Verstoß kommen, beinhaltet die Unterlassungserklärung ein Versprechen, eine Vertragsstrafe von Summen bis zu 5.100,00 Euro und höher zu zahlen. Dies wird bereits im Falle der Zuwiderhandlung festgelegt und sollte ernst genommen werden.

Allerdings besteht natürlich keine Pflicht für den Abgemahnten, diese Unterlassungserklärung auch exakt so zu unterschreiben. Meist ist es eher nicht zu empfehlen, auf diese Art der vorformulierten Unterlassungserklärungen einzugehen. Denn letztendlich können und vor allem sollten diese in unterschiedlichen Punkten, beispielsweise bezogen auf die Rechtsverbindlichkeit, die Kosten der Abmahnung, bezogen auf Schadensersatz und zu unterlassendes Verhalten sowie auch die Höhe der Vertragsstrafe etc. modifiziert werden, so dass das finanzielle Risiko weitestgehend minimiert werden kann.

Informationen zu Abmahnkosten und Schadensersatz

Grundsätzlich richten sich die Kosten für eine Abmahnung nach dem sogenannten Streitwert oder auch Gegenstandswert. Darauf bezogen gibt es allerdings keine gesetzliche Regelung, so dass jedes Gericht bei der Bemessung des Streitwertes anders entscheidet. Um den Wert zu bemessen, werden unterschiedliche Anhaltspunkte hinzugezogen, wie beispielsweise Aktualität des Werkes, die Frage ob sich das Werk noch in der sogenannten Verwertungsphase befinden - einfach gesagt, ist das Werk noch in den Charts oder im Kino, wie erfolgreich ist das Werk an sich und wie umfangreich, was bedeutet, ob es sich um einen einzelnen Song oder ein komplettes Album oder einen kompletten Film handelt.

Die Kosten für die Abmahnung müssen, abgesehen von wenigen Ausnahefällen, grundsätzlich vom Anschlussinhaber gezahlt werden, da dieser den Anschluss zur Verfügung stellt. Es ist dabei irrelevant, ob dieser die Tauschbörse selbst genutzt hat oder nicht.

Die Lizenzgebühren oder auch den Schadensersatz dagegen, muss nur der bezahlen, der auch selbst die Handlung vorgenommen hat, was Abmahner jedoch in der Regel nicht prüfen können, da für die Ermittlungen meist nur die IP genutzt werden kann und die Person, die die Tauschbörse genutzt hat, somit nicht bekannt ist. Darüber hinaus sind Schadensersatzforderungen bei Tauschbörsenabmahnungen der Erfahrung nach weder nachgewiesen, noch können sie juristisch korrekt beziffert werden. Gerade aus diesem Grund sollte man es in Betracht ziehen, einen spezialisierten Anwalt zu beauftragen, die Abmahnung entsprechend zu prüfen.

Bezieht sich die Begrenzung von Abmahnkosten bezogen auf die 100-Euro-Abmahnung auch auf Fileshahring-Abmahnungen?

Diese Frage ist weiterhin stark umstritten. Regelmäßig behaupten Abmahner, dass der § 97a Ab.2 UrhG, der die Deckung der Abmahnkosten regelt - bezogen auf einfach gelagerte Fälle - überhaupt anwendbar ist. Jedoch zeigt die Gesetzesbegründung an sich, dass der Gesetzgeber diese auch auf Tauschbörsen-Fälle bezog, als diese Norm zum Tragen kam. Gerichte urteilen weiterhin auf unterschiedliche Art und Weise. Einige Urteile, wie beispielsweise eines des AG Frankfurt am Main, Az. 30 C 2353/09-75, bejahen die Begrenzung der Kosten für die Abmahnkosten auf 100 Euro, wohingegen andere diese Begrenzung ablehnen, wie beispielsweise das LG Berlin in Bezug auf das Anbieten aktueller Kinofilme oder auch das LG Köln, bezogen auf das Anbieten eines kompletten Albums in Tauschbörsen. Allerdings hat der BGH die Anwendbarkeit von § 97a Ab.2 UrhG bezogen auf die Filesharing-Abmahnungen weder bestätigt noch abgelehnt.

Wie vermeidet man eine Filesharing-Abmahnung?

1. Vermeiden Sie eine Nutzung von Tauschbörsen zu illegalen Zwecken

Grundsätzlich ist Filesharing nicht illegal, so lange durch Sie keine urheberrechtlich geschützten Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhabers angeboten werden. Jedoch ist es natürlich schwieriger, einer Datei anzusehen, ob diese nun auf legalem Wege in die Tauschbörse gelangt ist oder auf illegalem Wege. Grundsätzlich gilt jedoch, dass bis auf wenige Ausnahmen alle Inhalte illegal sind, für die man an andere Stelle online Geld bezahlen muss.

2. Sorgen Sie möglichst dafür dass Ihr W-LAN verschlüsselt ist und keinen unberechtigten Zugriff erlaubt

Auch wenn der Nachbar oder ein Bekannter illegal das W-LAN benutzt, haftet grundsätzlich der Inhaber des Anschlusses. Somit ist es notwendig, dass man möglichst für eine WPA-Verschlüsselung sorgt. Eine wirksame Verschlüsselung von Routern ist allerdings noch längst nicht Standard, so dass vor allem bei der Einrichtung des W-LANS auf die Verschlüsselung geachtet werden sollte.

3. Nehmen Sie sich Zeit für ein Gespräch mit Ihren Kindern und Enkeln sowie auch deren Besuch über die Filesharing-Nutzung

Viele Anschlussbesitzer nutzen das Internet im Allgemeinen nur selten und haben oftmals gar keine Ahnung, was Tauschbörsen überhaupt sind und wofür sie genutzt werden. Meist handelt es sich eher um die Kinder des Anschlussbesitzers oder deren Freunde, die sich nebenbei einen Film oder auch einen Song aus dem Netz gezogen haben, ohne dass der Anschlussinhaber darüber informiert war. Dieser haftet jedoch und dabei ist es nicht relevant, ob er von der Nutzung gewusst hat oder nicht.

In welcher Weise sollten Angemahnte im Falle von Filesharing reagieren?

1. Grundsätzlich gilt immer an erster Stelle: Bewahren Sie Ruhe

Abmahnungen enthalten meist einen harschen Ton und es ist nicht verwunderlich, wenn 10 bis 15seitige Anwaltsschreiben, die gespickt sind mit Drohungen, Vorwürfen und teilweise hohen Geldforderungen sie erst einmal aus allen Wolken fallen lassen. Nehmen Sie die Abmahnung ernst, jedoch prüfen sie zuerst einmal in Ruhe, in welcher Form die Vorwürfe zutreffen könnten.

2. Nehmen Sie keinen telefonischen Kontakt zu den Anwälten auf, die die Abmahnung verfasst haben und geben Sie den Regelverstoß auch nicht zu

Oft ist es so, dass Betroffene umgehend die abmahnende Kanzlei angerufen oder sofortig schriftlich Kontakt mit dieser gesucht haben. Dabei kann es zu Aussagen kommen, deren rechtliche Folgen für den Betroffenen nicht wirklich überschaubar sind und die man zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr zurücknehmen kann.

3. Auf keinen Fall sollten Sie die geforderte Unterlassungserklärung vorschnell unterschreiben

Da die meisten Fristen in Abmahnschreiben sehr kurz gestaltet sind, lassen sich die Betroffenen schnell dazu hinreißen, die Unterlassungserklärung umgehend zu unterschreiben. Dabei ist es wesentlich sinnvoller, dass diese durch einen spezialisierten Anwalt entsprechend modifiziert werden, so dass sie zu Gunsten des Betroffenen ausfallen. Unterschreiben Sie jedoch gleich die geforderte Erklärung, erkennen Sie den Vorwurf grundsätzlich an und verpflichten sich somit auch zur Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatzforderungen. Häufig beinhalten Abmahnung auch überzogen hohe Vertragsstrafen, die im Falle der Zuwiderhandlung gefordert werden. Diese sind grundsätzlich am sinnvollsten durch einen spezialisierten Anwalt zu prüfen und abzuändern und ebenso kann der Anwalt auch eine Fristverlängerung in Abmahnfällen mit der Gegenseite vereinbaren, wenn diese sich als zweckdienlich erweist.

Grundsätzlich ist zu sagen, dass es immer sinnvoll ist, sich anwaltlichen Rat zu holen, wenn auch die Abmahner anwaltlich vertreten werden.
Filesharing: Wie Betroffene im Falle einer Abmahnung richtig reagieren

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