Ratgeber zum Thema Haftung
Unterhaltsverpflichtung Angehöriger gegenüber Pflegebedürftiger
15.07.2013 | Haftung
Im Laufe des Älterwerdens ändert sich vieles und insbesondere auch in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung. So müssen Eltern bis zu einem gewissen Zeitraum für ihre Kinder aufkommen, während es später dazu kommen kann, dass Kinder wiederum die Pflegekosten der eigenen Eltern übernehmen müssen. Hierbei ist zu beachten, dass nur die wenigsten älteren Menschen gut Rente beziehen, dass dadurch die Kosten abgedeckt sind und auch die zugestandenen Leistungen der Pflegeversicherung reichen in den meisten Fällen nicht aus. Zwar springt meist vorerst das Sozialamt ein, was jedoch nicht bedeutet, dass die Angehörigen außen vor sind. Denn dieses wendet sich wiederum an die Angehörigen und fordert eine Kostenrückerstattung, die durchaus teuer werden kann.

Betrachtet man die derzeitigen Zuschüsse durch die einzelnen Pflegestufen, wird einem schnell bewusst, dass diese nicht ausreichen, wenn man sie in Bezug zu den tatsächlichen Kosten setzt. So belaufen sich derzeit die Zuschüsse zu den Heimkosten der Pflegekasse bei Pflegestufe I auf 1.023 Euro, Stufe II auf 1.279 Euro und Stufe III auf 1.470 Euro im Monat. Sehr selten legt ein sogenannter Härtefällen vor, in dessen Rahmen maximal 1.750 Euro Zuschuss möglich ist. Selbst zu zahlen sind vom Betroffenen die sogenannten Hotelkosten und damit die Verpflegung und Unterbringung. Zu zahlen ist dies durch die Rente oder durch Deckung mit vorhandenem Vermögen.

Pflegeversicherungssätze reichen bei ambulanter und teilstationärer Pflege nicht aus

Auch im Bereich ambulanter und teilstationärer Pflege sind die Pflegeversicherungssätze nicht ausreichend. Ist eine ambulante Pflege notwendig, so werden nur bestimmte Pflegekosten, abhängig von der entsprechenden Pflegestufe gewährt. Bei Pflegestufe I beträgt der Zuschuss 440 EUR, bei Pflegestufe II monatlich 1040 Euro und bei Pflegestufe III 1.510 Euro monatlich. Auch hier kann ein Härtefall durch Pflegekosten bis zu 1918 Euro via Antrag bezuschusst werden.

Gemäß § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind Verwandte ersten Grades zum Unterhalt Pflegbedürftiger verpflichtet - und damit die Kinder pflegebedürftiger Menschen. In einem Urteil von 2006 des Bundesgerichtshofs, AZ BGH AZ: XII ZR 98/04, heißt es, dass "Kinder nicht mit ihrem gesamten Vermögen die Pflegekosten ihrer Eltern mitfinanzieren müssen, wenn das Geld für die angemessene eigene Lebensführung und Altersvorsorge benötigt wird". Jedoch bestehen durchaus unterschiedliche Urteile in Bezug auf die Unterhaltsverpflichtung, so dass es sinnvoll ist, in diesem Bereich Vorkehrungen zu treffen.

Risikominderung durch Abschluss einer Pflegeversicherung

Die wenigsten Menschen fühlen sich wohl bei dem Gedanken "im Alter eine Last für ihre Kinder zu sein" - auch wenn diese das nicht als solche betrachten und machen sich Gedanken darüber, wie sie das entsprechende Risiko mindern können. Gute und sichere Möglichkeiten ergeben sich durch den Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung oder auch einer Pflegezusatzversicherung, durch die die entsprechend nicht durch die Pflegekasse getragenen Pflegekosten abgedeckt werden können. So kann durchaus für die Zukunft vorgebaut werden und sichergestellt, dass eine optimale Kostenabdeckung einer hochwertigen Betreuung und Unterbringung gegeben ist.

In Bezug auf eine entsprechende Pflegeversicherung oder Pflegezusatzversicherung finden Menschen vielseitige Möglichkeiten, die jedoch auch an unterschiedliche Tarife gekoppelt sind. Dies sorgt oft für Unsicherheit bei zukünftig Versicherten bei der Suche nach einer Pflegetagegeldversicherung. Hilfe und einen besseren Überblick bietet beispielsweise ein Vergleichsportal, wo Suchender ein unabhängiger Vergleichsrechner zur Verfügung gestellt wird wie beispielsweise unter www.pflegeversicherung-infoportal.de/index.html. Dieser vereinfacht die Suche nach einem passenden Tarif und schlüsselt die Leistungsdetails auf.
Unterhaltsverpflichtung Angehöriger gegenüber Pflegebedürftiger

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