Ratgeber zum Thema Blogs, Foren, Web2.0
Wann und zu welchem Zweck dürfen fremde Logos auf der eigenen Webseite genutzt und dargestellt werden?
07.12.2012 | Blogs, Foren, Web2.0
Eine sehr häufig durch Webseitenbetreiber im Netz gestellte Frage bezieht sich auf die Verwendung von Logos aus bekannten Netzwerken wie Facebook, Twitter, YouTube, etc. auf eigenen Webseiten. Daher wollen wir an dieser Stelle einmal aufzeigen, was bei der Nutzung rechtlich beachtet werden sollte. Hierbei stellen sich einige wichtige Fragen, die wir entsprechend beantworten möchten.
Besteht für Logos die in sozialen Netzwerken eingestellt werden ein urheberrechtlicher Schutz?
Um diese Frage wirklich beantworten zu können, sollte vorweg erst einmal geklärt werden, ob es sich bei Logos überhaupt um geschützte Werke im Sinne des Urheberrechtes handelt. Ist dies der Fall, dürfen sie natürlich nicht ohne Zustimmung durch andere genutzt werden.
Zu den geschützten Werken gehören nach § 2 Abs. 1 UrhG "Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dazu natürlich insbesondere auch die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützten Lichtbildwerke, was auch die Werke einschließt, die ähnlich wie die entsprechenden wie Lichtbildwerke geschützt werden.
Dies bedeutet grundsätzlich, dass der urheberrechtliche Schutz neben Fotografien auch Bilder und auch Grafiken wie die benannten Logos von Facebook, Twitter und YouTube umfasst. Die Voraussetzung dafür ist natürlich, dass es sich um Werke gemäß dem Urheberrecht und damit um eine persönliche, geistige Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Dies beinhaltet ebenso auch die Notwendigkeit, dass das geschützte Werk eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht, bevor der eigentliche Urheberschutz entstehen kann.
Natürlich kann in Zweifel gezogen werden, dass eine einfache Grafik diese notwendige Schöpfungshöhe erreichen kann - vor allem dann, wenn es sich um eine Grafik handelt, die lediglich aus einem Textelement besteht. Jedoch werden diese auch im Rahmen der sogenannten "Kleinen Münze" sowie einfache schöpferische Gestaltungen, die nur wenig Ausdruckskraft aufweisen, geschützt. - Natürlich ist dies jedoch eine Frage des vorliegenden Einzelfalls. Grundsätzlich ist daher also vorerst anzunehmen, dass bekannte Logos von Diensten wie eben Facebook, YouTube und Twitter urheberrechtlichen Schutz genießen und daher nicht Freitag zu verwenden sind.
Dürfen bekannte Logos bearbeitet und dann frei genutzt werden?
Eine Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bearbeitungen eines eigentlich urheberrechtlich geschützten Logos kann im Rahmen der "freien Benutzung" gemäß § 24 UrhG oder als "Bearbeitung" im Sinne von § 23 UrhG durchaus gegeben sein. Zwischen den beiden Tatbeständen können somit die Übergänge fließend sein. Voraussetzung dafür, dass eine "freie Benutzung" anzunehmen ist - auch dann, wenn es sich dabei um ein selbständiges Werk handelt, das mit ausreichend innerem Abstand zum Original geschaffen wurde und somit als eigenständiges Werk angesehen werden kann. Insbesondere entscheiden ist, dass die charakteristischen Züge des Ursprungswerkes im Rahmen der Bearbeitung zurücktreten und man das Ursprungsbild nur noch als Anregung im neuen Werk erkennen kann.
Anders liegt der Fall dann, wenn durch eine persönliche, geistige Schöpfung ein neues Werk erstellt wurde, bei dem es jedoch möglich ist, die Identität des ursprünglichen Bildes zu erkennen. Um diese Bearbeitung entsprechend nutzen zu können, muss die Zustimmung des Urhebers des älteren Werkes, beispielsweise in Form eines erteilten Nutzungsrechtes vorliegen. Jedoch erlangt der Bearbeiter des Werkes auf diese Weise dafür ein eigenes Urheberrecht nach § 3 UrhG.
Wie wirkt sich der urheberrechtliche Schutz aus?
Jedem Schöpfer eines Logos stehen über das genannte Urheberpersönlichkeitsrecht - und damit der Frage, ob und wann das Logo veröffentlicht wird und ob dessen Name dabei grundsätzlich genannt werden muss (vgl. §§ 12 ff. UrhG) - insbesondere auch die eigentlichen Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG zu. Dies bezieht sich im Rahmen der Logoveröffentlichung im Internet speziell auf die Verwertungsrechte gemäß §§ 19ff. UrhG und auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.
Das bedeutet wiederrum, dass wenn man ein geschütztes Logo über die eigene Webseite zugänglich macht, dies als ein rechtswidriger Eingriff in dieses Recht des Urhebers oder auch das Nutzungsrechteinhabers zu betrachten ist.
Logos in Zusammenhang mit dem markenrechtlichen Schutz
Nicht nur muss generell das Urheberrecht vor Nutzung beachtet werden, sondern natürlich auch das Markenrecht. Ein großer Teil aller Logos sind durchaus - und ganz unabhängig vom eigentlichen Urheberrecht - gesondert geschützt. Möchte man sich einstiegsweise über den markenrechtlichen Schutz bestimmter Logos informieren, ist es möglich, die Datenbank des Deutschen Paten- und Markenamtes nutzen - und damit die Stelle, an der der Markenschutz eingetragen wird. Über diese Datenbank ist es möglich, deutsche Marken sowie auch EU Marken und Internationale Marken abzurufen und einzusehen. Die entsprechende Zugangsmöglichkeit finden Sie unter http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger.
Wenn also ein Logo, welches Sie in Ihre Webseite einbinden möchten, als Marke speziell geschützt ist, sollten Sie dieses möglichst nicht verwenden.
Ist es möglich das Recht zur Logonutzung einzuräumen?
Grundsätzlich sollte ein Logo, welches markenrechtlich geschützt ist, nicht genutzt werden. Natürlich gibt es hierbei auch Ausnahmen. Rechtsinhaber wie beispielsweise Twitter, Facebook, Google, YouTube, etc. haben natürlich die Möglichkeit, ein Nutzungsrecht einzuräumen, welches entsprechend auf gewünschte Nutzung bezogen ist. Es ist hierbei möglich, dass der Urheber das Recht als einfaches Recht - beispielsweise im Rahmen von Creative Commons-Lizenzen unterschiedlichen Personen erteilt oder eben auch nur einer Person das ausschließliche Recht einräumt. Darüber hinaus kann die Nutzung selbstverständlich auch auf bestimmte Arten der Nutzung eingeschränkt werden, wie beispielsweise auf eine Nutzung auf Webseiten.
Die Ausgestaltung des eigentlichen Nutzungsrechtes steht dem Urheber grundsätzlich frei. Auf diese Weise kann er das Nutzungsrecht räumlich, z. B. zur Nutzung auf einer bestimmten Webseite, zeitlich und damit auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt oder auch inhaltlich und somit auf eine bestimmte Dateigrenze festgelegt einräumen. Bezogen auf die bekannten Logos von Web 2.0 Firmen handelt es sich in der Regel um einfache Nutzungsrechte,
Grundsätzlich bleibt zu sagen, dass es wichtig ist, sich im Fall von Logos bekannter Unternehmen vorab zu erkundigen, ob und in welcher Weise die Nutzung des Logos vom Urheber gestattet wird.
Facebook-Logos
Bezogen auf ausgeschriebene Facebook Logo wird grundsätzlich erst einmal kein Nutzungsrecht eingeräumt. Jedoch ist es durchaus möglich, Facebook bezogen auf die Nutzung des Logos um Einverständnis zu bitten. Anders gestaltet sich die Nutzung bezogen auf die typischen f-Logos und den "Gefällt mir"-Button. Denn diese dürfen bei Einhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Nutzungsvoraussetzungen können auf der dafür vorgesehenen Facebook-Übersichtsseite eingesehen werden.
Twitter-Logos
Ebenso wie bei Facebook gibt es auch bei Twitter verschiedene Logos und Icons die unter Einhaltung bestimmter Nutzungsbedingungen verwendet werden dürfen. Nicht erlaubt ist beispielsweise, dass Webseitenbetreiber ein eigenes Twitter-Logo verwenden, ein anderes Twitter-Logo als die aktuellste von Twitter herausgegebene Version sowie auch vorhandenen Twitter-Logos mit Sponsoring zu versehen.
YouTube-Logos
YouTube stellt für die Nutzung durch Mitglieder der Presse, die Nachrichten über den Videodienst veröffentlichen, eine Auswahl an Logos zur Verfügung. Bei der Nutzung dieser Logos sind allerdings auch Farbwerte für eine korrekte Nutzung und Darstellung des Logos angegeben und der Dienst setzt voraus, dass eine gewisse vorgegebene Freifläche um das Logo gewährleistet sein muss.
Weitere Nutzungen sind durch YouTube nicht gestattet. Möchten Personen das Logo nutzen, die nicht der Presse angehörig sind, bleibt lediglich die Möglichkeit, eine ausdrückliche Genehmigung direkt bei Google einzuholen.
Zieht man ein gewisses Fazit aus diesen Informationen, lautet diese wie folgt:
Alle Logos der bekannten Web 2.0 Firmen sind grundsätzlich markenrechtlich oder urheberrechtlich geschützt. Möchte man diese also Webseitenbetreiber also rechtskonform verwenden, ist es in jedem Fall notwendig, die jeweiligen bestehenden Nutzungsbedingungen zu beachten. Nur auf diese Weise können Webseitenbetreiber umgehend, dass es zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit den betreffenden Urhebern kommt.
Besteht für Logos die in sozialen Netzwerken eingestellt werden ein urheberrechtlicher Schutz?
Um diese Frage wirklich beantworten zu können, sollte vorweg erst einmal geklärt werden, ob es sich bei Logos überhaupt um geschützte Werke im Sinne des Urheberrechtes handelt. Ist dies der Fall, dürfen sie natürlich nicht ohne Zustimmung durch andere genutzt werden.
Zu den geschützten Werken gehören nach § 2 Abs. 1 UrhG "Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dazu natürlich insbesondere auch die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG geschützten Lichtbildwerke, was auch die Werke einschließt, die ähnlich wie die entsprechenden wie Lichtbildwerke geschützt werden.
Dies bedeutet grundsätzlich, dass der urheberrechtliche Schutz neben Fotografien auch Bilder und auch Grafiken wie die benannten Logos von Facebook, Twitter und YouTube umfasst. Die Voraussetzung dafür ist natürlich, dass es sich um Werke gemäß dem Urheberrecht und damit um eine persönliche, geistige Schöpfung gemäß § 2 Abs. 2 UrhG handelt. Dies beinhaltet ebenso auch die Notwendigkeit, dass das geschützte Werk eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht, bevor der eigentliche Urheberschutz entstehen kann.
Natürlich kann in Zweifel gezogen werden, dass eine einfache Grafik diese notwendige Schöpfungshöhe erreichen kann - vor allem dann, wenn es sich um eine Grafik handelt, die lediglich aus einem Textelement besteht. Jedoch werden diese auch im Rahmen der sogenannten "Kleinen Münze" sowie einfache schöpferische Gestaltungen, die nur wenig Ausdruckskraft aufweisen, geschützt. - Natürlich ist dies jedoch eine Frage des vorliegenden Einzelfalls. Grundsätzlich ist daher also vorerst anzunehmen, dass bekannte Logos von Diensten wie eben Facebook, YouTube und Twitter urheberrechtlichen Schutz genießen und daher nicht Freitag zu verwenden sind.
Dürfen bekannte Logos bearbeitet und dann frei genutzt werden?
Eine Zulässigkeit der Veröffentlichung von Bearbeitungen eines eigentlich urheberrechtlich geschützten Logos kann im Rahmen der "freien Benutzung" gemäß § 24 UrhG oder als "Bearbeitung" im Sinne von § 23 UrhG durchaus gegeben sein. Zwischen den beiden Tatbeständen können somit die Übergänge fließend sein. Voraussetzung dafür, dass eine "freie Benutzung" anzunehmen ist - auch dann, wenn es sich dabei um ein selbständiges Werk handelt, das mit ausreichend innerem Abstand zum Original geschaffen wurde und somit als eigenständiges Werk angesehen werden kann. Insbesondere entscheiden ist, dass die charakteristischen Züge des Ursprungswerkes im Rahmen der Bearbeitung zurücktreten und man das Ursprungsbild nur noch als Anregung im neuen Werk erkennen kann.
Anders liegt der Fall dann, wenn durch eine persönliche, geistige Schöpfung ein neues Werk erstellt wurde, bei dem es jedoch möglich ist, die Identität des ursprünglichen Bildes zu erkennen. Um diese Bearbeitung entsprechend nutzen zu können, muss die Zustimmung des Urhebers des älteren Werkes, beispielsweise in Form eines erteilten Nutzungsrechtes vorliegen. Jedoch erlangt der Bearbeiter des Werkes auf diese Weise dafür ein eigenes Urheberrecht nach § 3 UrhG.
Wie wirkt sich der urheberrechtliche Schutz aus?
Jedem Schöpfer eines Logos stehen über das genannte Urheberpersönlichkeitsrecht - und damit der Frage, ob und wann das Logo veröffentlicht wird und ob dessen Name dabei grundsätzlich genannt werden muss (vgl. §§ 12 ff. UrhG) - insbesondere auch die eigentlichen Verwertungsrechte gemäß § 15 UrhG zu. Dies bezieht sich im Rahmen der Logoveröffentlichung im Internet speziell auf die Verwertungsrechte gemäß §§ 19ff. UrhG und auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach § 19a UrhG.
Das bedeutet wiederrum, dass wenn man ein geschütztes Logo über die eigene Webseite zugänglich macht, dies als ein rechtswidriger Eingriff in dieses Recht des Urhebers oder auch das Nutzungsrechteinhabers zu betrachten ist.
Logos in Zusammenhang mit dem markenrechtlichen Schutz
Nicht nur muss generell das Urheberrecht vor Nutzung beachtet werden, sondern natürlich auch das Markenrecht. Ein großer Teil aller Logos sind durchaus - und ganz unabhängig vom eigentlichen Urheberrecht - gesondert geschützt. Möchte man sich einstiegsweise über den markenrechtlichen Schutz bestimmter Logos informieren, ist es möglich, die Datenbank des Deutschen Paten- und Markenamtes nutzen - und damit die Stelle, an der der Markenschutz eingetragen wird. Über diese Datenbank ist es möglich, deutsche Marken sowie auch EU Marken und Internationale Marken abzurufen und einzusehen. Die entsprechende Zugangsmöglichkeit finden Sie unter http://register.dpma.de/DPMAregister/marke/einsteiger.
Wenn also ein Logo, welches Sie in Ihre Webseite einbinden möchten, als Marke speziell geschützt ist, sollten Sie dieses möglichst nicht verwenden.
Ist es möglich das Recht zur Logonutzung einzuräumen?
Grundsätzlich sollte ein Logo, welches markenrechtlich geschützt ist, nicht genutzt werden. Natürlich gibt es hierbei auch Ausnahmen. Rechtsinhaber wie beispielsweise Twitter, Facebook, Google, YouTube, etc. haben natürlich die Möglichkeit, ein Nutzungsrecht einzuräumen, welches entsprechend auf gewünschte Nutzung bezogen ist. Es ist hierbei möglich, dass der Urheber das Recht als einfaches Recht - beispielsweise im Rahmen von Creative Commons-Lizenzen unterschiedlichen Personen erteilt oder eben auch nur einer Person das ausschließliche Recht einräumt. Darüber hinaus kann die Nutzung selbstverständlich auch auf bestimmte Arten der Nutzung eingeschränkt werden, wie beispielsweise auf eine Nutzung auf Webseiten.
Die Ausgestaltung des eigentlichen Nutzungsrechtes steht dem Urheber grundsätzlich frei. Auf diese Weise kann er das Nutzungsrecht räumlich, z. B. zur Nutzung auf einer bestimmten Webseite, zeitlich und damit auf einen bestimmten Zeitraum begrenzt oder auch inhaltlich und somit auf eine bestimmte Dateigrenze festgelegt einräumen. Bezogen auf die bekannten Logos von Web 2.0 Firmen handelt es sich in der Regel um einfache Nutzungsrechte,
Grundsätzlich bleibt zu sagen, dass es wichtig ist, sich im Fall von Logos bekannter Unternehmen vorab zu erkundigen, ob und in welcher Weise die Nutzung des Logos vom Urheber gestattet wird.
Facebook-Logos
Bezogen auf ausgeschriebene Facebook Logo wird grundsätzlich erst einmal kein Nutzungsrecht eingeräumt. Jedoch ist es durchaus möglich, Facebook bezogen auf die Nutzung des Logos um Einverständnis zu bitten. Anders gestaltet sich die Nutzung bezogen auf die typischen f-Logos und den "Gefällt mir"-Button. Denn diese dürfen bei Einhaltung bestimmter Nutzungsvoraussetzungen in Anspruch genommen werden. Die entsprechenden Nutzungsvoraussetzungen können auf der dafür vorgesehenen Facebook-Übersichtsseite eingesehen werden.
Twitter-Logos
Ebenso wie bei Facebook gibt es auch bei Twitter verschiedene Logos und Icons die unter Einhaltung bestimmter Nutzungsbedingungen verwendet werden dürfen. Nicht erlaubt ist beispielsweise, dass Webseitenbetreiber ein eigenes Twitter-Logo verwenden, ein anderes Twitter-Logo als die aktuellste von Twitter herausgegebene Version sowie auch vorhandenen Twitter-Logos mit Sponsoring zu versehen.
YouTube-Logos
YouTube stellt für die Nutzung durch Mitglieder der Presse, die Nachrichten über den Videodienst veröffentlichen, eine Auswahl an Logos zur Verfügung. Bei der Nutzung dieser Logos sind allerdings auch Farbwerte für eine korrekte Nutzung und Darstellung des Logos angegeben und der Dienst setzt voraus, dass eine gewisse vorgegebene Freifläche um das Logo gewährleistet sein muss.
Weitere Nutzungen sind durch YouTube nicht gestattet. Möchten Personen das Logo nutzen, die nicht der Presse angehörig sind, bleibt lediglich die Möglichkeit, eine ausdrückliche Genehmigung direkt bei Google einzuholen.
Zieht man ein gewisses Fazit aus diesen Informationen, lautet diese wie folgt:
Alle Logos der bekannten Web 2.0 Firmen sind grundsätzlich markenrechtlich oder urheberrechtlich geschützt. Möchte man diese also Webseitenbetreiber also rechtskonform verwenden, ist es in jedem Fall notwendig, die jeweiligen bestehenden Nutzungsbedingungen zu beachten. Nur auf diese Weise können Webseitenbetreiber umgehend, dass es zu rechtlichen Auseinandersetzungen mit den betreffenden Urhebern kommt.
