beantwortet von: Rechtsanwältin Prof. Dr. jur. Maria Mustermann
© OpenStreetMap und Mitwirkende, CC-BY-SA
Ausländische Scheidung - Heimatstaatentscheidung
Vom 12.02.2014 | Frage zum Thema Verwaltungsrecht
Wie genau ist §107 FamFG Abs 1 Satz 2 zu verstehen:
Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.
Was heißt genau: " hängt nicht von Feststellung der LJV ab"?
Bei mir verlangt jetzt - trotz dass die Voraussetzung erfüllt ist - trotzdem nachzuweisen, dass der ehemalige Ehegatte am Verfahren beteiligt war. inwieweit ist es rechtens? Wo findet man die entsprechende Normen?
Das ganze geschieht in Bayern (OLG München)
Das Problem ist, dass ich kein Scheidungsurteil habe, und keinen mehr nachholen kann, da Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) schon längst verstrichen ist...
Danke!
Hat ein Gericht oder eine Behörde des Staates entschieden, dem beide Ehegatten zur Zeit der Entscheidung angehört haben, hängt die Anerkennung nicht von einer Feststellung der Landesjustizverwaltung ab.
Was heißt genau: " hängt nicht von Feststellung der LJV ab"?
Bei mir verlangt jetzt - trotz dass die Voraussetzung erfüllt ist - trotzdem nachzuweisen, dass der ehemalige Ehegatte am Verfahren beteiligt war. inwieweit ist es rechtens? Wo findet man die entsprechende Normen?
Das ganze geschieht in Bayern (OLG München)
Das Problem ist, dass ich kein Scheidungsurteil habe, und keinen mehr nachholen kann, da Aufbewahrungsfrist (10 Jahre) schon längst verstrichen ist...
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