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Bausparverträge: OLG Bamberg und Politik auf Seiten der Bausparer
02.01.2017 | Wirtschaft & Wertpapiere
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Bausparkassen kündigen weiterhin alte gut verzinste Bausparverträge. Doch die Kritik an dieser Vorgehensweise und die Unterstützung für die Bausparer wächst. So verlangt nun der Petitionsausschuss des Bundestages, dass der Gesetzgeber für Klarheit sorgt.
Nach Ansicht des Petitionsausschusses sind die massenhaften Kündigungen alter Bausparverträge unter Berufung auf § 489 BGB nicht zulässig. Dieser Paragraph sei zum Schutz der Verbraucher im BGB verankert, heißt es in der Petition. Unternehmen und andere Institutionen dürften dieses Recht nicht für ihre Zwecke missbrauchen.
Das sieht auch das OLG Bamberg so und stellt sich nach dem OLG Stuttgart als zweites Oberlandesgericht auf Seiten der Bausparer. Mit Urteil vom 10. August 2016 erklärte es die Kündigungen von drei Bausparverträgen aus den 1980-er Jahren für unzulässig. In allen Fällen waren die Bausparverträge zuteilungsreif, das Bauspardarlehen wurde von den Bausparern aber nicht in Anspruch genommen. Die Quittung erhielten sie dafür in Form der Kündigung durch die Bausparkasse. Die Kündigung von Bausparverträgen erfolgt häufig unter Verweis auf § 489 BGB. Demnach kann ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen. Rechtlich ist aber äußerst umstritten, ob sich Bausparkassen überhaupt auf diesen Paragraphen berufen können. Das OLG Bamberg und das OLG Stuttgart sehen das nicht so. Der Petitionsausschuss des Bundestags auch nicht.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Andere Oberlandesgerichte vertreten allerdings die gegenteilige Auffassung, so dass am Ende wohl der Bundesgerichtshof für Klarheit sorgen muss. Angesichts der in der Regel verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH ist es wahrscheinlich, dass er sich ebenfalls auf Seiten der Verbraucher stellt. Bis es zu einer BGH-Entscheidung kommt, kann aber noch einige Zeit vergehen. Daher werden die Bausparkassen vermutlich weiter massenhaft die Verträge kündigen. Daher müssen Bausparer handeln und sich gegen die Kündigung wehren, bevor eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu ihren Gunsten möglicherweise zu spät kommt.
Nach Ansicht des Petitionsausschusses sind die massenhaften Kündigungen alter Bausparverträge unter Berufung auf § 489 BGB nicht zulässig. Dieser Paragraph sei zum Schutz der Verbraucher im BGB verankert, heißt es in der Petition. Unternehmen und andere Institutionen dürften dieses Recht nicht für ihre Zwecke missbrauchen.
Das sieht auch das OLG Bamberg so und stellt sich nach dem OLG Stuttgart als zweites Oberlandesgericht auf Seiten der Bausparer. Mit Urteil vom 10. August 2016 erklärte es die Kündigungen von drei Bausparverträgen aus den 1980-er Jahren für unzulässig. In allen Fällen waren die Bausparverträge zuteilungsreif, das Bauspardarlehen wurde von den Bausparern aber nicht in Anspruch genommen. Die Quittung erhielten sie dafür in Form der Kündigung durch die Bausparkasse. Die Kündigung von Bausparverträgen erfolgt häufig unter Verweis auf § 489 BGB. Demnach kann ein Darlehensnehmer das Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen. Rechtlich ist aber äußerst umstritten, ob sich Bausparkassen überhaupt auf diesen Paragraphen berufen können. Das OLG Bamberg und das OLG Stuttgart sehen das nicht so. Der Petitionsausschuss des Bundestags auch nicht.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Andere Oberlandesgerichte vertreten allerdings die gegenteilige Auffassung, so dass am Ende wohl der Bundesgerichtshof für Klarheit sorgen muss. Angesichts der in der Regel verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des BGH ist es wahrscheinlich, dass er sich ebenfalls auf Seiten der Verbraucher stellt. Bis es zu einer BGH-Entscheidung kommt, kann aber noch einige Zeit vergehen. Daher werden die Bausparkassen vermutlich weiter massenhaft die Verträge kündigen. Daher müssen Bausparer handeln und sich gegen die Kündigung wehren, bevor eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu ihren Gunsten möglicherweise zu spät kommt.

Kanzlei Kreutzer
Königinstraße 11a
80539 München
Tel.: 089/12022575
Fax: 089/12022574
Web: www.kanzleikreutzer.com
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