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BGH: Fehlerhafte Widerrufsbelehrung lässt sich nicht mündlich korrigieren
03.03.2017 | Wirtschaft & Wertpapiere
Mehr zum Thema: Bgh-fehlerhafte-widerrufsbelehrung-lässt-sich-nicht-mündlich-korrigieren
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Bei Darlehensverträgen muss der Verbraucher dringend schriftlich über sein Widerrufsrecht aufgeklärt werden. Mögliche Fehler in der Belehrung können auch nicht mündlich in einem sog. Präsenzgeschäft aus dem Weg geräumt werden. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21. Februar 2017 entschieden (Az.: XI ZR 381/16).
Mit anderen Worten: Eine Widerrufsbelehrung bleibt auch dann fehlerhaft, wenn die Vertragsparteien bei der Vertragsunterzeichnung gleichzeitig vor Ort waren und die Belehrung richtig erklärt wurde. Der Fehler lässt sich so nicht beheben. Der Verbraucher müsse zwingend korrekt und in Textform über sein Widerrufsrecht informiert werden, stellte der BGH klar.
In Karlsruhe ging es um den Widerruf eines 2006 geschlossen Immobiliendarlehens. Bei der Vertragsunterzeichnung waren die Kläger und ein Mitarbeiter der Bank zeitgleich vor Ort. Den Verbrauchern waren bei diesem Termin die Vertragsunterlagen erstmals schriftlich vorgelegt worden. Nach dem Verkauf der Immobilie wollten die Verbraucher das Darlehen vorzeitig ablösen. Die Aufhebungsvereinbarung umfasste auch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die die Verbraucher unter Vorbehalt leisteten. Wenig später widerriefen sie den Darlehensvertrag und klagten auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.
In der verwendeten Widerrufsbelehrung hieß es u.a., dass die Frist für den Widerruf einen Tag nachdem der Verbraucher eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, den schriftlichen Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags erhalten hat, beginnt. Der BGH stellte fest, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, da sie nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiere. Die Belehrung könne so verstanden werden, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers anlaufe. Dabei sei es unerheblich, ob die Kläger die anlässlich eines Präsenzgeschäfts erteilte Belehrung in Übereinstimmung mit der Bank stillschweigend richtig dahin verstanden haben, dass das Anlaufen der Frist die Abgabe ihrer Vertragserklärung voraussetze, so der BGH. Die Belehrung müsse zwingend schriftlich erfolgen. Die Widerrufsbelehrung könne nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden. Außerdem bestätigte der BGH seine Rechtsauffassung, dass auch eine Aufhebungsvereinbarung oder eine geleistete Vorfälligkeitsentschädigung dem Widerruf nicht entgegensteht.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Der BGH hat mit diesem Urteil die Position der Verbraucher beim Darlehenswiderruf erneut gestärkt. Die Banken können bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht auf ein sog. Präsenzgeschäft verweisen, um den Widerruf abzulehnen. Das zeigt, dass es sich lohnt, sein Widerrufsrecht durchzusetzen, selbst wenn die Banken den Widerruf zunächst nicht akzeptieren. Immobiliendarlehen, die vor dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, mussten allerdings spätestens bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Wurde der Widerruf abgelehnt, kann er vielfach noch durchgesetzt werden. Bei jüngeren Immobiliendarlehen ist der Widerruf weiterhin möglich, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Belehrung verwendet hat.
Mit anderen Worten: Eine Widerrufsbelehrung bleibt auch dann fehlerhaft, wenn die Vertragsparteien bei der Vertragsunterzeichnung gleichzeitig vor Ort waren und die Belehrung richtig erklärt wurde. Der Fehler lässt sich so nicht beheben. Der Verbraucher müsse zwingend korrekt und in Textform über sein Widerrufsrecht informiert werden, stellte der BGH klar.
In Karlsruhe ging es um den Widerruf eines 2006 geschlossen Immobiliendarlehens. Bei der Vertragsunterzeichnung waren die Kläger und ein Mitarbeiter der Bank zeitgleich vor Ort. Den Verbrauchern waren bei diesem Termin die Vertragsunterlagen erstmals schriftlich vorgelegt worden. Nach dem Verkauf der Immobilie wollten die Verbraucher das Darlehen vorzeitig ablösen. Die Aufhebungsvereinbarung umfasste auch die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die die Verbraucher unter Vorbehalt leisteten. Wenig später widerriefen sie den Darlehensvertrag und klagten auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung.
In der verwendeten Widerrufsbelehrung hieß es u.a., dass die Frist für den Widerruf einen Tag nachdem der Verbraucher eine Ausfertigung dieser Widerrufsbelehrung und die Vertragsurkunde, den schriftlichen Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Vertragsantrags erhalten hat, beginnt. Der BGH stellte fest, dass die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, da sie nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiere. Die Belehrung könne so verstanden werden, dass die Widerrufsfrist unabhängig von der Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers anlaufe. Dabei sei es unerheblich, ob die Kläger die anlässlich eines Präsenzgeschäfts erteilte Belehrung in Übereinstimmung mit der Bank stillschweigend richtig dahin verstanden haben, dass das Anlaufen der Frist die Abgabe ihrer Vertragserklärung voraussetze, so der BGH. Die Belehrung müsse zwingend schriftlich erfolgen. Die Widerrufsbelehrung könne nicht anhand eines konkludenten gemeinsamen Verständnisses der Vertragsparteien korrigiert werden. Außerdem bestätigte der BGH seine Rechtsauffassung, dass auch eine Aufhebungsvereinbarung oder eine geleistete Vorfälligkeitsentschädigung dem Widerruf nicht entgegensteht.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Der BGH hat mit diesem Urteil die Position der Verbraucher beim Darlehenswiderruf erneut gestärkt. Die Banken können bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nicht auf ein sog. Präsenzgeschäft verweisen, um den Widerruf abzulehnen. Das zeigt, dass es sich lohnt, sein Widerrufsrecht durchzusetzen, selbst wenn die Banken den Widerruf zunächst nicht akzeptieren. Immobiliendarlehen, die vor dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, mussten allerdings spätestens bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden. Wurde der Widerruf abgelehnt, kann er vielfach noch durchgesetzt werden. Bei jüngeren Immobiliendarlehen ist der Widerruf weiterhin möglich, wenn die Bank oder Sparkasse eine fehlerhafte Belehrung verwendet hat.

Kanzlei Kreutzer
Königinstraße 11a
80539 München
Tel.: 089/12022575
Fax: 089/12022574
Web: www.kanzleikreutzer.com
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