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BGH stärkt den Widerrufsjoker beim Widerspruch von Lebensversicherungen
22.06.2016 | Wirtschaft & Wertpapiere
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Nicht nur Darlehen, auch Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen können widerrufen werden, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt wurde. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. Mai 2016 erneut bekräftigt (Az.: IV ZR 229/14).
Bei Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen, die nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, gibt es eine Klausel, dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt. Da diese Klausel gegen europäisches Recht verstößt, hat der BGH sie schon vor gut zwei Jahren für unwirksam erklärt. Dadurch hat er die Tür für den Widerspruch und die Rückabwicklung der Versicherung weit aufgestoßen. Der Widerspruch ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt wurde.
Diese Rechtsprechung bestätigte der BGH auch mit seinem aktuellen Urteil vom 11. Mai 2016. Eine Verbraucherin hatte 1998 eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen und diese 2009 gekündigt. Das Versicherungsunternehmen zahlte ihr daraufhin den Rückkaufswert aus. Später legte die Frau noch Widerspruch ein und klagte auf Rückerstattung aller geleisteten Prämienzahlungen. Nach ihrem Weg durch die Distanzen hatte sie vorm BGH schließlich Erfolg. Da dem Versicherungsvertrag keine Widerspruchsbelehrung beigefügt war, sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und der Widerspruch auch etliche Jahre nach dem Abschluss der Police noch wirksam erfolgt, so die Karlsruher Richter. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Versicherung bereits gekündigt wurde oder die Vertragspartner ihre Leistungen schon vollständig erbracht haben.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Es gibt verschiedene Gründe, sich von einer Lebens- oder Rentenversicherung trennen zu wollen. Die Kündigung ist allerdings ein schlechter Weg, da der Versicherungsnehmer dann nur den in der Regel enttäuschenden Rückkaufswert erhält. Daher kann der Widerspruch die lukrative Möglichkeit sein, aus der Police auszusteigen und die gezahlten Prämien zzgl. Zinsen zurückzuerhalten. Besonders bei Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, bestehen häufig gute Chancen den Widerspruch durchzusetzen. Im Falle der Rückabwicklung erhält der Versicherungsnehmer seine gezahlten Prämien zurück. Einen Abzug muss er sich lediglich für den gewährten Versicherungsschutz gefallen lassen. Abschluss- und Verwaltungskosten dürfen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH nicht zu Lasten des Verbrauchers berechnet werden.
Bei Lebensversicherungen bzw. Rentenversicherungen, die nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, gibt es eine Klausel, dass das Widerspruchsrecht spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt. Da diese Klausel gegen europäisches Recht verstößt, hat der BGH sie schon vor gut zwei Jahren für unwirksam erklärt. Dadurch hat er die Tür für den Widerspruch und die Rückabwicklung der Versicherung weit aufgestoßen. Der Widerspruch ist möglich, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über seine Widerspruchsmöglichkeiten aufgeklärt wurde.
Diese Rechtsprechung bestätigte der BGH auch mit seinem aktuellen Urteil vom 11. Mai 2016. Eine Verbraucherin hatte 1998 eine fondsgebundene Rentenversicherung abgeschlossen und diese 2009 gekündigt. Das Versicherungsunternehmen zahlte ihr daraufhin den Rückkaufswert aus. Später legte die Frau noch Widerspruch ein und klagte auf Rückerstattung aller geleisteten Prämienzahlungen. Nach ihrem Weg durch die Distanzen hatte sie vorm BGH schließlich Erfolg. Da dem Versicherungsvertrag keine Widerspruchsbelehrung beigefügt war, sei die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und der Widerspruch auch etliche Jahre nach dem Abschluss der Police noch wirksam erfolgt, so die Karlsruher Richter. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Versicherung bereits gekündigt wurde oder die Vertragspartner ihre Leistungen schon vollständig erbracht haben.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Es gibt verschiedene Gründe, sich von einer Lebens- oder Rentenversicherung trennen zu wollen. Die Kündigung ist allerdings ein schlechter Weg, da der Versicherungsnehmer dann nur den in der Regel enttäuschenden Rückkaufswert erhält. Daher kann der Widerspruch die lukrative Möglichkeit sein, aus der Police auszusteigen und die gezahlten Prämien zzgl. Zinsen zurückzuerhalten. Besonders bei Lebens- und Rentenversicherungen, die zwischen 1994 und 2007 nach dem sog. Policenmodell abgeschlossen wurden, bestehen häufig gute Chancen den Widerspruch durchzusetzen. Im Falle der Rückabwicklung erhält der Versicherungsnehmer seine gezahlten Prämien zurück. Einen Abzug muss er sich lediglich für den gewährten Versicherungsschutz gefallen lassen. Abschluss- und Verwaltungskosten dürfen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH nicht zu Lasten des Verbrauchers berechnet werden.

Kanzlei Kreutzer
Königinstraße 11a
80539 München
Tel.: 089/12022575
Fax: 089/12022574
Web: www.kanzleikreutzer.com
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