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BGH zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung bei Darlehensverträgen
05.03.2016 | Wirtschaft & Wertpapiere
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Viele, wenn auch nicht alle Darlehensverträge lassen sich aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße äußerliche Gestaltung hat nun der Bundesgerichtshof mit zwei Urteilen Position bezogen (XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15).
In beiden Fällen hat der BGH zu Gunsten der Bank entschieden und die Klagen eines Verbraucherschutzverbands zurückgewiesen. Dieser hatte bemängelt, dass die Widerrufsbelehrung nicht ausreichend hervorgehoben sei und auch die verwendete Ankreuzoption lenke vom eigentlichen Inhalt ab. Der BGH hatte an der Gestaltung der Widerrufsbelehrung nichts auszusetzen. Allerdings hatte er nur über die Gestaltung der Widerrufsbelehrungen entschieden und nicht über die inhaltlichen Formulierungen. Darüber hinaus tauchen in zahlreichen Widerrufsbelehrungen andere Fehler auf. Zu den typischen Fehlern zählen etwa missverständliche Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist oder die Verwendung von Fußnoten. Von daher lassen sich trotz dieser BGH-Urteile weiterhin zahlreiche Darlehen aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die BGH-Urteile sind nicht mehr als ein Erfolg der Bank bezüglich zweier beanstandeter Punkte in einer Widerrufsbelehrung und sagen nichts über die grundsätzliche Möglichkeit aus, bereits vor Jahren geschlossene Darlehensverträge noch widerrufen zu können. Das ist in der Regel möglich, wenn die verwendete Belehrung inhaltliche oder formale Abweichungen von der Musterbelehrung aufweist. Insbesondere ging es in den Fällen vor dem BGH nicht um eine inhaltliche Prüfung der verwendeten Widerrufsbelehrungen. Insofern sollten sich Verbraucher, die ihr Darlehen widerrufen und von den niedrigen Zinsen profitieren möchten, nicht entmutigen lassen. Dazu besteht kein Grund. Zumal es in der Zwischenzeit etliche Urteile von Oberlandesgerichten zu Gunsten der Verbraucher gibt.
Allerdings sollten sich die Verbraucher mit dem Widerruf ihres Darlehens nicht mehr viel Zeit lassen. Denn der Bundestag hat das Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ beschlossen. Demnach können Altverträge nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden.
In beiden Fällen hat der BGH zu Gunsten der Bank entschieden und die Klagen eines Verbraucherschutzverbands zurückgewiesen. Dieser hatte bemängelt, dass die Widerrufsbelehrung nicht ausreichend hervorgehoben sei und auch die verwendete Ankreuzoption lenke vom eigentlichen Inhalt ab. Der BGH hatte an der Gestaltung der Widerrufsbelehrung nichts auszusetzen. Allerdings hatte er nur über die Gestaltung der Widerrufsbelehrungen entschieden und nicht über die inhaltlichen Formulierungen. Darüber hinaus tauchen in zahlreichen Widerrufsbelehrungen andere Fehler auf. Zu den typischen Fehlern zählen etwa missverständliche Angaben zum Beginn der Widerrufsfrist oder die Verwendung von Fußnoten. Von daher lassen sich trotz dieser BGH-Urteile weiterhin zahlreiche Darlehen aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung widerrufen.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die BGH-Urteile sind nicht mehr als ein Erfolg der Bank bezüglich zweier beanstandeter Punkte in einer Widerrufsbelehrung und sagen nichts über die grundsätzliche Möglichkeit aus, bereits vor Jahren geschlossene Darlehensverträge noch widerrufen zu können. Das ist in der Regel möglich, wenn die verwendete Belehrung inhaltliche oder formale Abweichungen von der Musterbelehrung aufweist. Insbesondere ging es in den Fällen vor dem BGH nicht um eine inhaltliche Prüfung der verwendeten Widerrufsbelehrungen. Insofern sollten sich Verbraucher, die ihr Darlehen widerrufen und von den niedrigen Zinsen profitieren möchten, nicht entmutigen lassen. Dazu besteht kein Grund. Zumal es in der Zwischenzeit etliche Urteile von Oberlandesgerichten zu Gunsten der Verbraucher gibt.
Allerdings sollten sich die Verbraucher mit dem Widerruf ihres Darlehens nicht mehr viel Zeit lassen. Denn der Bundestag hat das Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ beschlossen. Demnach können Altverträge nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufen werden.

Kanzlei Kreutzer
Königinstraße 11a
80539 München
Tel.: 089/12022575
Fax: 089/12022574
Web: www.kanzleikreutzer.com
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