Rechtstipps zum Thema Ehe & Familie

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Heimkosten für Eltern: Keine Unterhaltspflicht, wenn Kontakt abgebrochen wurde
Gerade Kinder, die aus zerrütteten Familienverhältnissen stammen und zu einem Elternteil seit Jahren keinen Kontakt mehr haben, machen sich zumeist irgendwann Gedanken darüber was geschieht, wenn eben genau jeder Elternteil irgendwann pflegebedürftig wird. Grundsätzlich besagt § 1601 BGB: Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. - wobei sich die Bezeichnung Verwandte in gerader Linie auf voneinander abstammende Verwandtschaftsverhältnisse bezieht.

Was bedeutet, dass Elternunterhalt oder Verwandtschaftsunterhalt durchaus zum Tragen kommen kann. Zumindest in einem beschränkten Maße. Allerdings hat der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2005, AZ 1 BVR 1508/96 eindeutig festgestellt, dass dem Elternunterhalt nur ein nachrangiges Gewicht beizumessen ist.

Zwar ist die Unterhaltspflicht gegenüber der Eltern nicht gänzlich auszuschließen, kann jedoch in besonderen Fällen auch gar nicht erst zum Tragen kommen, wie das OLG Oldenburg in seinem Beschluss vom 25. Oktober 2012, 14 UF 80/12 feststellte, der besagt, dass "kein Elternunterhalt bei besonders kränkendem Verhalten" des bedürftigen Elternteils gezahlt werden muss. Bei sogenannten "schweren Verfehlungen" durch das Elternteil, beispielsweise durch Abbruch des Kontaktes zum erwachsenen Kind und die Verweigerung des Kontaktes, müssen die Unterhaltskosten für das in einem Pflegeheim untergebrachte Elternteil nicht durch das Kind getragen werden.

Dies kann auch in umgekehrter Form zulässig sein, wenn seitens des Kindes eine "schwere Verfehlung" vorliegt und dieses Unterhaltsbedürftig wird. Darüber hinaus kann es auch zu Unterhaltsbeschränkungen, anhängig vom vorliegenden Fall kommen.
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