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Rechtstipps zum Thema Computer & Internet

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Impressumspflicht: Rechtswidrige Abmahnung bei fehlendem Vertretungsberechtigtem
12.10.2012 | Computer & Internet
Mehr zum Thema: Impressum, Wettbewerbsrecht, Homepage
Insbesondere im Laufe des letzen Jahres hat es in Bezug auf Abmahnungen neue Entwicklungen gegeben, die sich vor allem auf das Abmahnen von Mitbewerbern aufgrund fehlender Angaben zum Vertretungsberechtigten beziehen. Denn nicht immer ist dies auch tatsächlich ein Abmahngrund, wie beispielsweise der Berufungsbeschluss des KG Berlin 5. Zivilsenat, vom 21 September 2012 zum Aktenzeichen 5 W 204/12 in Bezug auf eine Zurückweisung einer Verfügung zeigt.

Das KG Berlin kam zu dem Entschluss, dass es sich bei der fehlenden Nennung eines Vertretungsberechtigten einer GmbH nicht um einen abmahnfähigen Rechtsverstoß handele. Bezugnehmend auf den Regelungsanspruch des EU-Rechts, welches darlegt, welche Informationen im Impressum zur Verfügung gestellt werden müssen, wurde entschieden, dass keinesfalls anzunehmen sei, dass bei vorliegendem Verstoß gegen das TMG gemäß dem nationalen Recht auch gleichsam ein Wettbewerbsverstoß gegeben sei. Denn insbesondere die Vertretungsberechtigten von Kapitalgesellschaften finden im Regelungsanspruch des EU-Rechts keine Nennung. Darüber hinaus werde lt. des KG Berlin der Verbraucher durch die fehlenden Angaben in Bezug auf Vertretungsberechtigte nicht in spürbarer Weise in seinen eigenen Rechten beeinträchtigt. Zitat: "Der Verbraucher wird durch das Fehlen der Angabe eines Vertretungsberechtigten nicht von der Abgabe (rechts)geschäftlicher Erklärungen gegenüber der Antragsgegnerin oder der Erhebung einer Klage abgehalten..." - Dies beinhaltet auch, dass keine Irreführung durch die fehlende Angabe gegen ist und somit weder einem Zahlungs- noch einem Unterlassungsanspruch in irgendeiner Form stattgegeben werden kann.

Zwar kann man davon ausgehen, dass die Urteilsbegründung des KG Berlin in sich schlüssig ist, jedoch sollte nicht vollkommen darauf gebaut werden, dass sich diese Begründung in der praktischen zukünftigen Rechtsprechung durchsetzen kann. Möglich ist, dass das Urteil wegweisend für ähnliche Fälle sein könnte, was Unternehmen jedoch nicht davon abhalten sollte, Wert auf ein vollständiges und rechtssicheres Impressum zu legen. Die im TMG und BGB geregelten Informationspflichten werden durch die genannten Umstände schließlich nicht außer Kraft gesetzt und eine rechtssichere Vorgehensweise spart Geld und Zeit und minimiert das Risiko einer nervenaufreibenden Abmahnung und der daraus resultierenden Folgen.
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