Rechtstipps zum Thema Wirtschaft & Wertpapiere
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Nach BGH-Urteil: Unzulässige Bearbeitungsgebühren bei Gewerbedarlehen können zurückgefordert werden
22.09.2017 | Wirtschaft & Wertpapiere
Mehr zum Thema: Nach-bgh-urteil-unzulässige-bearbeitungsgebühren-bei-gewerbedarlehen-können-zurückgefordert-werden
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Gewerbetreibende können sich freuen: Sie können zu Unrecht erhobene Bearbeitungsgebühren bei Unternehmerkrediten von ihrer Bank zurückfordern. Der BGH hat den Weg dazu mit wegweisenden Urteilen vom 4. Juli 2017 freigemacht (Az.: XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16).
Bei Verbraucherdarlehen dürfen die Banken keine unzulässigen Bearbeitungsgebühren verlangen, die sie in vorgefertigten Klauseln in den AGB verstecken. Das hatte der BGH bereits 2014 entschieden. Unklar blieb aber, ob solche Bearbeitungsgebühren bei Gewerbedarlehen verlangt werden dürfen. Der BGH verneint dies eindeutig und sorgt damit in letzter Instanz für Klarheit. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte fiel bislang sehr unterschiedlich aus.
Der aktuellen BGH-Entscheidung war die Klage von zwei Unternehmern vorausgegangen, die die Erhebung der Kreditbearbeitungsgebühren für unzulässig hielten. Ihr Weg quer durch die Instanzen war letztlich vor dem BGH vom Erfolg gekrönt. Denn die Karlsruher Richter sahen keinen Anlass, einen grundlegenden Unterschied zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden und deren Schutzbedürftigkeit zu machen. Sie stellten klar, dass laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmerdarlehen eine Preisnebenabrede seien, die der Inhaltskontrolle unterliege und dieser nichts standhalte. Denn die Kreditvergabe liegt im Interesse der Bank, die dafür Zinsen erhält. Die weiteren Kosten dürften nicht auf den Kreditnehmer abgewälzt werden, da dieser dadurch unangemessen benachteiligt würde.
Auch für einen erfahrenen Unternehmer gelte letztlich der gleiche Schutzgedanke wie für den Verbraucher. Dieser Schutzgedanke könne nicht mit der geschäftlichen Erfahrung eines Unternehmers oder möglichen steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten aus den Angeln gehoben werden. Demzufolge seien vorformulierte Klauseln zu Bearbeitungsgebühren auch bei Gewerbedarlehen unwirksam, so der BGH.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die Entscheidung des BGH kann Unternehmern, Gewerbetreibenden und Selbstständigen jede Menge Geld in die Kasse spülen. Denn Bearbeitungsgebühren orientieren sich in der Regel an der Kredithöhe. Bei Gewerbedarlehen können da schon mal schnell fünfstellige Beträge zusammenkommen, die nun von der Bank zurückgefordert werden können. Allerdings gilt dies nur, wenn die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Und hier hat sich der BGH für die kurze dreijährige Verjährungsfrist entschieden. Das heißt, Bearbeitungsgebühren aus Krediten, die vor 2014 abgeschlossen wurden, können nicht mehr zurückgefordert werden. Bei Krediten, die 2014 abgeschlossen wurden, droht schon Ende 2017 die Verjährung. Daher sollten Gewerbetreibende, die ihre Bearbeitungsgebühren zurückfordern möchten, zeitnah handeln.
Bei Verbraucherdarlehen dürfen die Banken keine unzulässigen Bearbeitungsgebühren verlangen, die sie in vorgefertigten Klauseln in den AGB verstecken. Das hatte der BGH bereits 2014 entschieden. Unklar blieb aber, ob solche Bearbeitungsgebühren bei Gewerbedarlehen verlangt werden dürfen. Der BGH verneint dies eindeutig und sorgt damit in letzter Instanz für Klarheit. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte fiel bislang sehr unterschiedlich aus.
Der aktuellen BGH-Entscheidung war die Klage von zwei Unternehmern vorausgegangen, die die Erhebung der Kreditbearbeitungsgebühren für unzulässig hielten. Ihr Weg quer durch die Instanzen war letztlich vor dem BGH vom Erfolg gekrönt. Denn die Karlsruher Richter sahen keinen Anlass, einen grundlegenden Unterschied zwischen Verbrauchern und Gewerbetreibenden und deren Schutzbedürftigkeit zu machen. Sie stellten klar, dass laufzeitunabhängige Bearbeitungsgebühren auch bei Unternehmerdarlehen eine Preisnebenabrede seien, die der Inhaltskontrolle unterliege und dieser nichts standhalte. Denn die Kreditvergabe liegt im Interesse der Bank, die dafür Zinsen erhält. Die weiteren Kosten dürften nicht auf den Kreditnehmer abgewälzt werden, da dieser dadurch unangemessen benachteiligt würde.
Auch für einen erfahrenen Unternehmer gelte letztlich der gleiche Schutzgedanke wie für den Verbraucher. Dieser Schutzgedanke könne nicht mit der geschäftlichen Erfahrung eines Unternehmers oder möglichen steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten aus den Angeln gehoben werden. Demzufolge seien vorformulierte Klauseln zu Bearbeitungsgebühren auch bei Gewerbedarlehen unwirksam, so der BGH.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Die Entscheidung des BGH kann Unternehmern, Gewerbetreibenden und Selbstständigen jede Menge Geld in die Kasse spülen. Denn Bearbeitungsgebühren orientieren sich in der Regel an der Kredithöhe. Bei Gewerbedarlehen können da schon mal schnell fünfstellige Beträge zusammenkommen, die nun von der Bank zurückgefordert werden können. Allerdings gilt dies nur, wenn die Ansprüche noch nicht verjährt sind. Und hier hat sich der BGH für die kurze dreijährige Verjährungsfrist entschieden. Das heißt, Bearbeitungsgebühren aus Krediten, die vor 2014 abgeschlossen wurden, können nicht mehr zurückgefordert werden. Bei Krediten, die 2014 abgeschlossen wurden, droht schon Ende 2017 die Verjährung. Daher sollten Gewerbetreibende, die ihre Bearbeitungsgebühren zurückfordern möchten, zeitnah handeln.
Kanzlei Kreutzer
Königinstraße 11a
80539 München
Tel.: 089/12022575
Fax: 089/12022574
Web: www.kanzleikreutzer.com
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