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OLG Stuttgart: Kündigung von Bausparverträgen unberechtigt
03.03.2017 | Wirtschaft & Wertpapiere
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Binnen kurzer Zeit erteilt das Oberlandesgericht Stuttgart der Kündigung von Bausparverträgen durch die Wüstenrot Bausparkasse zum zweiten Mal eine Absage. Nachdem das OLG schon Ende März eine Kündigung für unberechtigt erachtete, entschied es am 4. Mai erneut zu Gunsten einer Bausparerin (Az.: 9 U 230/15).
Die Frau hat sich erfolgreich gegen die Kündigung ihrer im Jahr 1999 geschlossenen Bausparverträge zur Wehr gesetzt. Die Verträge waren im Jahr 2001 zuteilungsreif. Die Bausparerin nahm aber kein Bauspardarlehen in Anspruch, sondern profitierte weiter von dem Zinssatz in Höhe von 2,5 Prozent plus einen Bonuszins. Die Zinslast wurde der Bausparkasse offenbar zu groß und so kündigte sie die Verträge im Januar 2015. In den Verträgen war zudem geregelt, dass die Verbraucherin nur bis zum Erreichen eines Mindestsparguthabens von 50 Prozent der Bausparsumme zur Ansparung verpflichtet ist.
Das OLG Stuttgart betrachtete die Kündigung der Bausparverträge für unberechtigt. Die Bausparkasse könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Diese Vorschrift besagt, dass Darlehensnehmer ein Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen können. Dieses Gesetz bezwecke den Schutz der Darlehensnehmer, die dem Zinsbestimmungsrecht der Darlehensgeber ausgesetzt seien. Auf diese Schutzwirkung könnten sich Bausparkassen aber nicht berufen. Als gewerbliches Kreditinstitut können sie die Konditionen wie Zinssatz oder Laufzeiten vertraglich selbst bestimmen und hätte schon dadurch unerwünscht lange Laufzeiten ausschließen können. Daher könnten sie ihr freiwillig übernommenes Zinsrisiko nicht anschließend auf die Verbraucher abwälzen, entschied das OLG. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Es ist bemerkenswert, dass das OLG Stuttgart sich innerhalb weniger Wochen zum zweiten Mal auf die Seite der Bausparer gestellt hat. Ebenso bemerkenswert ist, dass das OLG klargestellt hat, dass sich Bausparkassen eben nicht auf die Schutzwirkung des Paragrafen 489 berufen können, auch wenn sie in der Ansparphase noch der Darlehensnehmer sind. Damit wischte das Gericht das Kernargument der Bausparkassen bei der Kündigung von Bausparverträgen vom Tisch. Nach diesen beiden Urteilen dürften die Chancen der Bausparer, sich erfolgreich gegen die Kündigung ihrer Altverträge wehren zu können, deutlich gestiegen sein.
Die Frau hat sich erfolgreich gegen die Kündigung ihrer im Jahr 1999 geschlossenen Bausparverträge zur Wehr gesetzt. Die Verträge waren im Jahr 2001 zuteilungsreif. Die Bausparerin nahm aber kein Bauspardarlehen in Anspruch, sondern profitierte weiter von dem Zinssatz in Höhe von 2,5 Prozent plus einen Bonuszins. Die Zinslast wurde der Bausparkasse offenbar zu groß und so kündigte sie die Verträge im Januar 2015. In den Verträgen war zudem geregelt, dass die Verbraucherin nur bis zum Erreichen eines Mindestsparguthabens von 50 Prozent der Bausparsumme zur Ansparung verpflichtet ist.
Das OLG Stuttgart betrachtete die Kündigung der Bausparverträge für unberechtigt. Die Bausparkasse könne sich nicht auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen. Diese Vorschrift besagt, dass Darlehensnehmer ein Darlehen zehn Jahre nach dessen vollständigen Empfang kündigen können. Dieses Gesetz bezwecke den Schutz der Darlehensnehmer, die dem Zinsbestimmungsrecht der Darlehensgeber ausgesetzt seien. Auf diese Schutzwirkung könnten sich Bausparkassen aber nicht berufen. Als gewerbliches Kreditinstitut können sie die Konditionen wie Zinssatz oder Laufzeiten vertraglich selbst bestimmen und hätte schon dadurch unerwünscht lange Laufzeiten ausschließen können. Daher könnten sie ihr freiwillig übernommenes Zinsrisiko nicht anschließend auf die Verbraucher abwälzen, entschied das OLG. Die Revision zum Bundesgerichtshof ist zugelassen.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Es ist bemerkenswert, dass das OLG Stuttgart sich innerhalb weniger Wochen zum zweiten Mal auf die Seite der Bausparer gestellt hat. Ebenso bemerkenswert ist, dass das OLG klargestellt hat, dass sich Bausparkassen eben nicht auf die Schutzwirkung des Paragrafen 489 berufen können, auch wenn sie in der Ansparphase noch der Darlehensnehmer sind. Damit wischte das Gericht das Kernargument der Bausparkassen bei der Kündigung von Bausparverträgen vom Tisch. Nach diesen beiden Urteilen dürften die Chancen der Bausparer, sich erfolgreich gegen die Kündigung ihrer Altverträge wehren zu können, deutlich gestiegen sein.

Kanzlei Kreutzer
Königinstraße 11a
80539 München
Tel.: 089/12022575
Fax: 089/12022574
Web: www.kanzleikreutzer.com
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