Rechtstipps zum Thema Wohnen & Bauen
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Online-Immobilieninserate und die Maklerprovision
Auch bei Immobilienangeboten via Internet gehen ebenso Makler als auch Kaufinteressenten davon aus, dass eine Maklerprovision bei der Vermittlung einer Immobilie selbstverständlich ist. Jedoch genau das trifft lt. gegebener Gesetzmäßigkeiten nicht zu. Ausschließlich der ausdrückliche Hinweis auf das Anfallen einer Maklerprovision in Höhe x wird im Rahmen der Rechtsprechung als Vertragsbestandteil nach Erwerb anerkennt.
Der Beschluss des Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 3. Mai 2012, III ZR 62/11 zeigt deutlich auf, dass eine Maklerprovision berechtigt ist, sofern diese deutlich als Provision und mit entsprechender Prozenthöhe gekennzeichnet ist und somit im Rahmen eines erfolgreichen Kaufabschlusses zum Tragen. Der Käufer akzeptiert durch Nutzung der Maklerleistungen in Kombination mit der angegebenen Provisionshöhe somit beim Erwerb der Immobilie auch den damit verbundenen Maklervertrag.
Allerdings gibt es durchaus Faktoren, die eine gerichtliche Entscheidung zugunsten des Käufers beeinflussen können. Und dies ist beispielsweise die Höhe der angegebenen Provision. Zwar ist diese nicht durch gesetzliche Richtlinien eindeutig geregelt, kann aber bei einer sogenannten sittenwidrigen Höhe durchaus abgelehnt werden, wie das OG Frankfurt unter dem AZ 18 U 59/07 entschieden hat.
Das OG entschied an dieser Stelle, dass der gesamte Vertrag durch die überhöhte Provision nichtig sei und so auch keine Maklerprovision verlangt werden könne. Auch das Zusenden eines Exposé und eine Besichtigung einer Immobilie reicht nicht aus, um eine Maklerprovision in Rechnung stellen zu können, sofern im Vorfeld kein Maklervertrag geschlossen wurde, der deutlich auf die anfallende Provision hinweist, BGH, AZ III ZR 393/04.
Der Beschluss des Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 3. Mai 2012, III ZR 62/11 zeigt deutlich auf, dass eine Maklerprovision berechtigt ist, sofern diese deutlich als Provision und mit entsprechender Prozenthöhe gekennzeichnet ist und somit im Rahmen eines erfolgreichen Kaufabschlusses zum Tragen. Der Käufer akzeptiert durch Nutzung der Maklerleistungen in Kombination mit der angegebenen Provisionshöhe somit beim Erwerb der Immobilie auch den damit verbundenen Maklervertrag.
Allerdings gibt es durchaus Faktoren, die eine gerichtliche Entscheidung zugunsten des Käufers beeinflussen können. Und dies ist beispielsweise die Höhe der angegebenen Provision. Zwar ist diese nicht durch gesetzliche Richtlinien eindeutig geregelt, kann aber bei einer sogenannten sittenwidrigen Höhe durchaus abgelehnt werden, wie das OG Frankfurt unter dem AZ 18 U 59/07 entschieden hat.
Das OG entschied an dieser Stelle, dass der gesamte Vertrag durch die überhöhte Provision nichtig sei und so auch keine Maklerprovision verlangt werden könne. Auch das Zusenden eines Exposé und eine Besichtigung einer Immobilie reicht nicht aus, um eine Maklerprovision in Rechnung stellen zu können, sofern im Vorfeld kein Maklervertrag geschlossen wurde, der deutlich auf die anfallende Provision hinweist, BGH, AZ III ZR 393/04.
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