Rechtstipps zum Thema Wirtschaft & Wertpapiere
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Peseus Invest und Vermögen AG: BaFin ordnet Abwicklung des Investmentgeschäfts an
Die Peseus Invest und Vermögen AG muss ihr Investmentgeschäft abwickeln. Das hat die Finanzaufsicht BaFin mit Bescheid vom 22. Dezember 2015 angeordnet.
Wie die BaFin am 11. Januar 2016 mitteilt, habe die Peseus Invest und Vermögen AG Anlegern Genussrechte des Unternehmens mit einer vereinbarten Gewinn- und Verlustbeteiligung angeboten. Durch die kollektive Vermögensverwaltung habe sie das Investmentgeschäft betrieben, ohne über die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) zu verfügen. Dieses unerlaubt betriebene Einlagengeschäft müsse sie durch die vollständige Rückzahlung des Genussrechtekapitals an die Anleger unverzüglich abwickeln. Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar aber noch nicht bestandskräftig. Das Unternehmen kann noch Widerspruch einlegen.
Für die Anleger stellt sich nun die Frage, ob sie ihr investiertes Kapital tatsächlich in Kürze zurückerhalten. Denn dazu müsste die Peseus Invest und Vermögen AG auch über ausreichend liquide Mittel verfügen. Sollte das nicht der Fall sein, kann auch die Insolvenz des Unternehmens drohen. Das würde für die Anleger voraussichtlich finanzielle Verluste bedeuten.
Rechtliche Stellungnahme der Kanzlei Kreutzer aus München: Sobald der BaFin-Bescheid rechtskräftig ist, haben die Anleger Anspruch auf Rückzahlung ihres investierten Kapitals. Sollte es dabei zu Schwierigkeiten bzw. Verzögerungen kommen, können entsprechende rechtliche Mittel eingelegt werden. Sollte die Peseus Invest und Vermögen AG dann nicht zur Rückzahlung der Gelder in der Lage sein, kann es zur Insolvenz kommen. Auch dann haben die Anleger Möglichkeiten. Neben der Anmeldung der Forderungen beim Insolvenzverwalter können dann auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Wie die BaFin am 11. Januar 2016 mitteilt, habe die Peseus Invest und Vermögen AG Anlegern Genussrechte des Unternehmens mit einer vereinbarten Gewinn- und Verlustbeteiligung angeboten. Durch die kollektive Vermögensverwaltung habe sie das Investmentgeschäft betrieben, ohne über die erforderliche Erlaubnis oder Registrierung nach dem KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) zu verfügen. Dieses unerlaubt betriebene Einlagengeschäft müsse sie durch die vollständige Rückzahlung des Genussrechtekapitals an die Anleger unverzüglich abwickeln. Der Bescheid der BaFin ist sofort vollziehbar aber noch nicht bestandskräftig. Das Unternehmen kann noch Widerspruch einlegen.
Für die Anleger stellt sich nun die Frage, ob sie ihr investiertes Kapital tatsächlich in Kürze zurückerhalten. Denn dazu müsste die Peseus Invest und Vermögen AG auch über ausreichend liquide Mittel verfügen. Sollte das nicht der Fall sein, kann auch die Insolvenz des Unternehmens drohen. Das würde für die Anleger voraussichtlich finanzielle Verluste bedeuten.
Rechtliche Stellungnahme der Kanzlei Kreutzer aus München: Sobald der BaFin-Bescheid rechtskräftig ist, haben die Anleger Anspruch auf Rückzahlung ihres investierten Kapitals. Sollte es dabei zu Schwierigkeiten bzw. Verzögerungen kommen, können entsprechende rechtliche Mittel eingelegt werden. Sollte die Peseus Invest und Vermögen AG dann nicht zur Rückzahlung der Gelder in der Lage sein, kann es zur Insolvenz kommen. Auch dann haben die Anleger Möglichkeiten. Neben der Anmeldung der Forderungen beim Insolvenzverwalter können dann auch Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden.
Kanzlei Kreutzer
Königinstraße 11a
80539 München
Tel.: 089/12022575
Fax: 089/12022574
Web: www.kanzleikreutzer.com
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