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Solarworld-Anleihen – Schadensersatzansprüche der Anleger
22.09.2017 | Wirtschaft & Wertpapiere
Mehr zum Thema: Solarworld-anleihen-schadensersatzansprüche-der-anleger
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Die Zukunft der Solarworld AG ist weiter ungewiss. Nach der Eröffnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens am 12. Mai 2017 (Az.: 99 IN 79/17) wird nun nach Investoren für das Bonner Unternehmen gesucht. Auch die Anleger der Solarworld-Anleihen müssen weiter um ihr investiertes Geld fürchten.
Die wirtschaftlichen Probleme der Solarworld AG waren nicht neu. Eine drohende Strafzahlung in den USA und der enorme Preisdruck sorgten für Probleme. Dennoch verbreitete der Vorstand noch im März 2017 Optimismus. Insofern kam es überraschend, dass der Vorstand nur wenige Wochen später keine positive Fortführungsprognose mehr gesehen und Insolvenzantrag gestellt hatte. Das Amtsgericht Bonn eröffnete am 12. Mai 2017 nicht nur das vorläufige Insolvenzverfahren über die Solarworld AG (Az.: 99 IN 79/17), sondern auch über die Töchter Solarworld Industries Deutschland (Az.: 99 IN 80/17), Solarworld Industries Sachsen (Az.: 99 IN 82/17), Solarworld Industries Thüringen (Az.: 99 IN 81/17) und Solarworld Innovations GmbH (Az.: 99 IN 83/17).
Seit dem Insolvenzantrag sind einige Wochen vergangen. Ob das Unternehmen noch eine Zukunft hat, ist allerdings weiter ungewiss. Auch wenn ein Investor gefunden werden sollte, bedeutet dies für die Anleihe-Anleger nicht die Rettung. Sie müssten auch dann noch mit finanziellen Verlusten rechnen.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Inzwischen hat die Solarworld AG bekannt gegeben, dass die gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger der beiden Solarworld-Anleihen alle unter der jeweiligen Anleihe stehenden Schuldverschreibungen gekündigt haben. Im Insolvenzverfahren dürfte es allerdings keinen großen Unterschied machen, ob die Forderungen gekündigt sind oder nicht. Sollte das Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden, können die Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Ob es dazu kommt, lässt sich derzeit noch nicht sagen.
Die Anleger müssten im Insolvenzverfahren aber ohnehin mit Verlusten rechnen. Um die Verluste zu minimieren, können aber auch andere rechtliche Wege beschritten und Schadensersatzansprüche geprüft werden. Diese können sowohl durch fehlerhafte oder irreführende Angaben in den Emissionsprospekten als auch durch eine fehlerhafte Anlageberatung ausgelöst worden sein. Denn die Anleger hätten in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage und insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts aufgeklärt werden müssen. Wurden diese Informationspflichten verletzt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.
Die wirtschaftlichen Probleme der Solarworld AG waren nicht neu. Eine drohende Strafzahlung in den USA und der enorme Preisdruck sorgten für Probleme. Dennoch verbreitete der Vorstand noch im März 2017 Optimismus. Insofern kam es überraschend, dass der Vorstand nur wenige Wochen später keine positive Fortführungsprognose mehr gesehen und Insolvenzantrag gestellt hatte. Das Amtsgericht Bonn eröffnete am 12. Mai 2017 nicht nur das vorläufige Insolvenzverfahren über die Solarworld AG (Az.: 99 IN 79/17), sondern auch über die Töchter Solarworld Industries Deutschland (Az.: 99 IN 80/17), Solarworld Industries Sachsen (Az.: 99 IN 82/17), Solarworld Industries Thüringen (Az.: 99 IN 81/17) und Solarworld Innovations GmbH (Az.: 99 IN 83/17).
Seit dem Insolvenzantrag sind einige Wochen vergangen. Ob das Unternehmen noch eine Zukunft hat, ist allerdings weiter ungewiss. Auch wenn ein Investor gefunden werden sollte, bedeutet dies für die Anleihe-Anleger nicht die Rettung. Sie müssten auch dann noch mit finanziellen Verlusten rechnen.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Inzwischen hat die Solarworld AG bekannt gegeben, dass die gemeinsamen Vertreter der Anleihegläubiger der beiden Solarworld-Anleihen alle unter der jeweiligen Anleihe stehenden Schuldverschreibungen gekündigt haben. Im Insolvenzverfahren dürfte es allerdings keinen großen Unterschied machen, ob die Forderungen gekündigt sind oder nicht. Sollte das Insolvenzverfahren regulär eröffnet werden, können die Gläubiger ihre Forderungen anmelden. Ob es dazu kommt, lässt sich derzeit noch nicht sagen.
Die Anleger müssten im Insolvenzverfahren aber ohnehin mit Verlusten rechnen. Um die Verluste zu minimieren, können aber auch andere rechtliche Wege beschritten und Schadensersatzansprüche geprüft werden. Diese können sowohl durch fehlerhafte oder irreführende Angaben in den Emissionsprospekten als auch durch eine fehlerhafte Anlageberatung ausgelöst worden sein. Denn die Anleger hätten in den Beratungsgesprächen auch umfassend über die bestehenden Risiken ihrer Geldanlage und insbesondere über die Möglichkeit des Totalverlusts aufgeklärt werden müssen. Wurden diese Informationspflichten verletzt, können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden.

Kanzlei Kreutzer
Königinstraße 11a
80539 München
Tel.: 089/12022575
Fax: 089/12022574
Web: www.kanzleikreutzer.com
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