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Widerruf von Lebensversicherungen: Vorsicht bei Nachbelehrungen
03.03.2017 | Wirtschaft & Wertpapiere
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Beim Abschluss von Lebensversicherungen oder Rentenversicherungen wurden die Versicherungsnehmer nicht immer ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt. Die Folge ist, dass diese Policen auch heute noch widerrufen werden können. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherungen schon vorzeitig gekündigt und die Verbraucher den Rückkaufswert erhalten haben.
Für den Verbraucher ist der Widerspruch in der Regel finanziell wesentlich lukrativer als die Kündigung der Lebensversicherung oder Rentenversicherung. Denn nach einem erfolgreichen Widerspruch erhalten sie ihre geleisteten Prämien abzüglich eines Betrags für den gewährten Versicherungsschutz zurück. Der Unterschied zum Rückkaufswert kann je nach Höhe der Police schnell ein paar tausend Euro ausmachen. Im Umkehrschluss ist der Widerspruch für die Versicherungsunternehmen ein schlechtes Geschäft. Daher sind nun einige Versicherungsunternehmen offenbar dazu übergegangen, Nachbelehrungen zu verschicken, damit der Widerruf der Lebensversicherung aufgrund einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung nicht mehr möglich ist.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Für Verbraucher, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung widerrufen möchten, ist nach dem Erhalt der Nachbelehrung Eile geboten. Denn durch die Nachbelehrung wird die in der Regel 14-tägige Widerrufsfrist in Lauf gesetzt, vorausgesetzt, dass die Nachbelehrung auch tatsächlich fehlerfrei ist.
Dass solche Nachbelehrungen überhaupt verschickt werden, zeigt aber auch, dass die Versicherungsunternehmen tatsächlich fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet und dadurch das Tor zum Widerspruch auch Jahre nach Abschluss des Vertrags überhaupt erst weit aufgestoßen haben. Denn durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung wurde die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt. Die Konsequenz ist, dass die Verbraucher dann ein sog. ewiges Widerrufsrecht haben. Dies soll durch die Nachbelehrungen dann enden.
Für Verbraucher, die aus unterschiedlichen Gründen aus ihrer Lebens- oder Rentenversicherung aussteigen möchten, kann es sich in jedem Fall lohnen, die Möglichkeit des Widerspruchs prüfen zu lassen. Das gilt auch für Policen, die bereits vorzeitig beendet wurden.
Für den Verbraucher ist der Widerspruch in der Regel finanziell wesentlich lukrativer als die Kündigung der Lebensversicherung oder Rentenversicherung. Denn nach einem erfolgreichen Widerspruch erhalten sie ihre geleisteten Prämien abzüglich eines Betrags für den gewährten Versicherungsschutz zurück. Der Unterschied zum Rückkaufswert kann je nach Höhe der Police schnell ein paar tausend Euro ausmachen. Im Umkehrschluss ist der Widerspruch für die Versicherungsunternehmen ein schlechtes Geschäft. Daher sind nun einige Versicherungsunternehmen offenbar dazu übergegangen, Nachbelehrungen zu verschicken, damit der Widerruf der Lebensversicherung aufgrund einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung nicht mehr möglich ist.
Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Für Verbraucher, die ihre Lebens- oder Rentenversicherung widerrufen möchten, ist nach dem Erhalt der Nachbelehrung Eile geboten. Denn durch die Nachbelehrung wird die in der Regel 14-tägige Widerrufsfrist in Lauf gesetzt, vorausgesetzt, dass die Nachbelehrung auch tatsächlich fehlerfrei ist.
Dass solche Nachbelehrungen überhaupt verschickt werden, zeigt aber auch, dass die Versicherungsunternehmen tatsächlich fehlerhafte Widerrufsbelehrungen verwendet und dadurch das Tor zum Widerspruch auch Jahre nach Abschluss des Vertrags überhaupt erst weit aufgestoßen haben. Denn durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung wurde die Widerrufsfrist nie in Gang gesetzt. Die Konsequenz ist, dass die Verbraucher dann ein sog. ewiges Widerrufsrecht haben. Dies soll durch die Nachbelehrungen dann enden.
Für Verbraucher, die aus unterschiedlichen Gründen aus ihrer Lebens- oder Rentenversicherung aussteigen möchten, kann es sich in jedem Fall lohnen, die Möglichkeit des Widerspruchs prüfen zu lassen. Das gilt auch für Policen, die bereits vorzeitig beendet wurden.

Kanzlei Kreutzer
Königinstraße 11a
80539 München
Tel.: 089/12022575
Fax: 089/12022574
Web: www.kanzleikreutzer.com
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