Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Mai 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt aufgrund eines Wahrnehmungsvertrags mit den Erben des Malers und Bildhauers Ludwig Gies die Rechte an der Adlerfigur - dem sogenannten Gies-Adler - wahr, die Gies 1953 geschaffen hat. Die nachstehend abgebildete Gips-Wiedergabe dieses Adlers hing von 1955 bis zu dessen Neubau an der Stirnseite des Plenarsaals des Deutschen Bundestags in Bonn:
Die Beklagte gibt das Wochenmagazin "Focus" heraus. Sie veröffentlichte in Heft 13 des Jahres 1999 unter der Überschrift "Der 'unseriöse' Staat" einen Beitrag über einen angeblichen Mißbrauch des Steuerrechts, das vom Gesetzgeber immer häufiger dazu benutzt werde, "hastig Haushaltslöcher zu stopfen". Diesem Artikel war die - nachfolgend in schwarzweiß und verkleinert wiedergegebene - farbige Darstellung eines Bundesadlers vorangestellt:
Die Klägerin nimmt die Beklagte deswegen auf Unterlassung in Anspruch. Sie hat die Ansicht vertreten, daß der Gies-Adler ungeachtet seiner Verwendung als Hoheitszeichen urheberrechtlich geschützt sei und seine Wiedergabe im "Focus" eine unfreie Bearbeitung darstelle. Die auf die Erben übergegangenen Nutzungsrechte des Künstlers bestünden trotz der Verwendung des Adlers im Plenarsaal des Deutschen Bundestages fort.
Die Beklagte ...
















