Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 2009,
Az. 2-03 O 478/08, teilweise abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom
24. September 2008 wird in Hinblick auf Ziff. a 4) bestätigt; im Übrigen wird sie aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Verfügungsbeklagten und die Anschlussberufung des Verfügungsklägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Verfügungskläger 86 % und die Verfügungsbeklagten jeweils 7 %.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.000,- € festgesetzt.
I.
Der Verfügungskläger (im nachfolgenden: Kläger) ist der Ehemann der 1996 verstorbenen A, der Mutter von B. Er begehrt von den Verfügungsbeklagten (nachfolgend: Beklagte) Unterlassung der Verbreitung bestimmter Passagen in dem von dem Beklagten zu 2) verfassten und von der Beklagten zu 1) verlegten Roman „X - die letzten Stunden von B“.
Der Roman spürt den letzten Stunden B´s in dem Zeitraum zwischen 23:57 Uhr und 7:01 Uhr nach, wobei die Kapitel als Überschriften Uhrzeiten tragen. Ausgangspunkt des Textes ist der - biographisch belegte - Entschluss der Schauspielerin, ihre Memoiren zu schreiben. Dabei enthält der Roman Passagen, in denen die ...