1. Die einstweilige Verfügung vom 25. Juni 2009 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, da sie zu Recht ergangen ist (§§ 925, 936 ZPO). Denn der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Bildberichterstattung aus §§ 823 Abs. 1 i. V. m. 1004 Abs. 1 S. 2 analog BGB, §§ 22 f. KUG, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.
Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG), an der es vorliegend fehlt. Das Recht am eigenen Bild ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Daraus ergibt sich, dass grundsätzlich allein dem Abgebildeten die Befugnis zusteht, darüber zu befinden, ob und in welcher Weise er der Öffentlichkeit im Bild vorgestellt wird (BGH