1) Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.01.2009 – Aktenzeichen: 3-16 O 36/08 wird abgeändert:
a) Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, das Grundstück O1, ...allee ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts O1, Grundbuch von O1 Band ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstück Nr. ... mit einer im Grundbuch verzeichneten Größe von 3320 qm nebst aller auf diesem Grundstück befindlicher, derzeit zum Betrieb eines A-Restaurants genutzter Gebäude und sonstiger Anlagen zu räumen und einschließlich aller wesentlichen Bestandteile und allen Zubehörs an die Klägerin herauszugeben.
b) Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, das Grundstück O1, ...straße ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts O1, Grundbuch von O1 Band ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstücke Nr. ... und ... mit einer im Grundbuch verzeichneten Größe von insgesamt 3950 qm nebst aller auf diesem Grundstück befindlicher, derzeit zum Betrieb eines A-Restaurants genutzter Gebäude und sonstiger Anlagen zu räumen und einschließlich aller wesentlichen Bestandteile und allen Zubehörs an die Klägerin herauszugeben.
c) Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 4) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, das Grundstück O1, ...straße ..., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts O1, Grundbuch von O1 Band ..., Blatt ..., Flur ..., Flurstück Nr. ... mit einer im Grundbuch verzeichneten ...