Der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 2. Februar 2009 wird aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Vollstreckung des dynamisierten Unterhaltstitels an das Amtsgericht Eschwege zurückverwiesen, das dabei die Rechtsauffassung der Kammer zu beachten hat.
I.
Aufgrund Anerkenntnisurteils des Amtsgerichts Halle vom 14. April 2004 (Aktenzeichen: 22 F 3105/03) wurde der Schuldner verurteilt, an den Beschwerdeführer zu Händen des jeweiligen gesetzlichen Vertreters rückständigen Unterhalt für den Zeitraum vom 1. März 2003 bis 30. September 2003 in Höhe von 1.145,00 EUR sowie laufenden Unterhalt ab dem 1. Oktober 2003 in Höhe von 131,6% des jeweiligen Regelbetrages gem. § 2 Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe unter Berücksichtigung des jeweiligen anrechenbaren anteiligen Kindergeldes monatlich im Voraus zu zahlen.
Mit Antrag vom 31. Dezember 2008 hat der Beschwerdeführer den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zur Vollstreckung von Unterhaltsrückständen bis einschließlich Dezember 2008 sowie laufender monatlicher Unterhaltszahlungen ab dem 1. Januar 2009, dynamisiert wie im Unterhaltstitel, in angebliche Forderungen des Beschwerdeführers gegen die Drittschuldnerin aus bei dieser geführten Konten beantragt.
Nachdem der Beschwerdeführer auch auf einen entsprechenden Hinweis ...