Urteil vom 14. Oktober 2009 Az. 21 O 22196/08 - LG München I
Gericht:
LG München I
Datum:
14. Oktober 2009
Aktenzeichen:
21 O 22196/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I.

1. Den Beklagten zu 1) bis 3) wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern — wobei die Haft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf — untersagt,

a) zu gewerblichen Zwecken, in den Kartenschacht der Nintendo DS Spielkonsole passende sog. „Slot-1 Karten”, die über einen internen wieder beschreibbaren Speicher oder eine Vorrichtung zur Verwendung einer Micro-SD-Karte verfügen und geeignet sind, im Internet verfügbare Kopien von Nintendo DS Spielen der Klägerinnen auf einer Nintendo DS Konsole abzuspielen, insbesondere die folgenden sog. „Slot-1 Karten”

(1) „acekart 2″ wie aus Anlage K1 und Kla ersichtlich;

(2) „M3 Real mit Rumble Pack” wie aus der Anlage K2 und K2a ersichtlich;

(3) „DS TT Revision 1.0″ wie aus Anlage K3 ersichtlich;

(4) „Cyclo-DS Evolution” wie aus Anlage K4 und K4a ersichtlich;

(5) „Supercard DS One (SDHC)” wie aus Anlage K 5 ersichtlich;

(6) „DS-Linker 16Gbit” wie aus Anlage K6 ersichtlich;

(7) „N5 Revolution” wie aus Anlage K7 ersichtlich;

(8) „EDGE DS” wie aus Anlage K8 und K8a ersichtlich;

(9) „EZFLASH V Plus” wie aus Anlage K9 ersichtlich;

(10) „R4″ wie aus Anlage K10 ...

 
Tatbestand
 
Gründe

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