I.
1. Den Beklagten zu 1) bis 3) wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern — wobei die Haft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf — untersagt,
a) zu gewerblichen Zwecken, in den Kartenschacht der Nintendo DS Spielkonsole passende sog. „Slot-1 Karten”, die über einen internen wieder beschreibbaren Speicher oder eine Vorrichtung zur Verwendung einer Micro-SD-Karte verfügen und geeignet sind, im Internet verfügbare Kopien von Nintendo DS Spielen der Klägerinnen auf einer Nintendo DS Konsole abzuspielen, insbesondere die folgenden sog. „Slot-1 Karten”
(1) „acekart 2″ wie aus Anlage K1 und Kla ersichtlich;
(2) „M3 Real mit Rumble Pack” wie aus der Anlage K2 und K2a ersichtlich;
(3) „DS TT Revision 1.0″ wie aus Anlage K3 ersichtlich;
(4) „Cyclo-DS Evolution” wie aus Anlage K4 und K4a ersichtlich;
(5) „Supercard DS One (SDHC)” wie aus Anlage K 5 ersichtlich;
(6) „DS-Linker 16Gbit” wie aus Anlage K6 ersichtlich;
(7) „N5 Revolution” wie aus Anlage K7 ersichtlich;
(8) „EDGE DS” wie aus Anlage K8 und K8a ersichtlich;
(9) „EZFLASH V Plus” wie aus Anlage K9 ersichtlich;
(10) „R4″ wie aus Anlage K10 ...