Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des LG Hamburg – Zivilkammer 12 – vom 6.4.2004 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Beschluss:
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf € 200.000.- festgesetzt.
I.
Die Parteien sind Wettbewerber bei der Herstellung und dem Vertrieb von Nassrasierern. Die Antragstellerin vertreibt u.a. den Rasierer „Quattro“, die Antragsgegnerin den Rasierer „MACH3 Turbo“.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen einer wettbewerbswidrigen Alleinstellungsberühmung im Verfügungsverfahren auf Unterlassung in Anspruch. Vorangegangen ist ein Verfügungsverfahren auf Unterlassung der werblichen Behauptung „Keiner rasiert wie der MACH3 Turbo. Es ist weltweit die gründlichste und komfortabelste Gillette-Rasur. Garantiert !“. Diese Behauptung ist der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung des LG Hamburg vom 13.10.2003 verboten worden. Gegen das bestätigende Widerspruchsurteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt, welche mit Urteil des Senats vom heutigen Tage zurückgewiesen worden ist (Aktz. 5 U 48/04).
Die Antragstellerin beanstandet in diesem Verfahren die Werbeaussage „Für die gründlichste Rasur, sogar beim Rasieren gegen die Wuchsrichtung“. Dieser Satz wurde auf einem selbstklebenden Sticker auf der Außenverpackung des „MACH3 ...
















