Urteil vom 10. Februar 2005 Az. 5 U 48/04 (Die gründlichste Rasur I) - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
10. Februar 2005
Aktenzeichen:
5 U 48/04 (Die gründlichste Rasur I)
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

1. Die werbliche Aussage : "Keiner rasiert so wie der MACH 3 Turbo. Es ist weltweit die gründlichste und komfortabelste Gillette-Rasur. Garantiert !" werden mindestens rechtlich beachtliche Teile des angesprochenen Verkehrs als Alleinstellungsberühmung verstehen.

2. Eine Alleinstellungsberühmung ist irreführend, wenn der Werbende seine Mitbewerber nicht deutlich und merklich überragt. Schneidet ein Nassrasierer innerhalb von 24 Stunden durchschnittlich 14,3 Mikrometer = 0, 0143 mm mehr Barthaare ab als ein Konkurrenzprodukt, handelt es sich nicht um einen hinreichend deutlichen und merklichen Vorsprung, um die werbliche Behauptung der gründlichsten Rasur zu rechtfertigen.

 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 12 - vom 2.3.2004 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für beide Instanzen auf EUR 500.000.- festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Beide Parteien stellen Nassrasierer her. Die Antragstellerin vertreibt u.a. den Nassrasierer „Quattro“, die Antragsgegnerin den „MACH3 Turbo“.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin wegen einer wettbewerbswidrigen Alleinstellungsberühmung in einem Fernsehspot im Wege der einstweiligen Verfügung auf Unterlassung in Anspruch. Der Fernsehspot enthält folgende Äußerung:

„Keiner rasiert so wie der MACH3 Turbo. Es ist weltweit die ...

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