Beschluss vom 1. Dezember 2008 Az. 5 U 54/08 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
1. Dezember 2008
Aktenzeichen:
5 U 54/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
3 O 2121/07 vorher
Details
Info

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Übermittlung einer Berufungsschrift per Telefax an das falsche Gericht

Werden in einer Rechtsanwaltskanzlei fristgebundene Schriftsätze per Telefax an das Gericht übersandt, hat sich die bei der Ausgangskontrolle gebotene Überprüfung des Sendeberichts auch darauf zu erstrecken, ob die zutreffende Telefaxnummer des Empfangsgerichts angewählt wurde. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Telefax-Nummer aus einem elektronischen oder buchmäßig erfassten Verzeichnis von einer Büroangestellten selbständig zu ermitteln ist.

Einsender: RLG Stefanie Wulff

 
Text
 
Tenor

Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist wird zurückgewiesen.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 27. August 2008 – Aktenzeichen 3 O 2121/07 – wird als unzulässig verworfen.

Die Berufungskläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.

Der Gegenstandswert wird auf 10.000 € festgelegt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 27.08.2008, das den Klägern ausweislich der am 09.09.2008 durch die Prozessbevollmächtigte der Kläger übersandten Empfangsbescheinigung (Bl: 124 d. A.) spätestens am 09.09.2008 zugestellt worden ist, abgewiesen. Am 09.10.2008 hat die Klägervertreterin die Berufungsschrift per Telefax an das Landgericht Bremen übersandt (Bl. 129 d. A.); diese ging nach Weiterleitung am 10.10.2008 beim ...

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