Wird der Angeklagte einer Vielzahl von Fahrten ohne Fahrerlaubnis beschuldigt, deren Zeitpunkte sich aus den sichergestellten Tachoscheiben eindeutig ergeben, so entspricht die Anklage nicht den Konkretisierungsanforderungen des § 200 Abs. 1 StPO, wenn in ihr nur die Anzahl von Fahrten pro Monat mitgeteilt wird. Dieser Mangel kann auch nicht durch einen rechtlichen Hinweis des Gerichts geheilt werden, der die einzelnen Fahrtdaten enthält.
Auf die Revision des Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Oldenburg vom 24. August 2009 und des Amtsgerichts Vechta vom 14. Mai 2009 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Diese hat auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Das Amtsgericht Vechta hat den Angeklagten am 14. Mai 2009 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 90 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperre von einem Jahr und sechs Monaten für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis angeordnet.
Die dagegen gerichtete Berufung der Angeklagten hat das Landgericht Oldenburg mit Urteil vom 24. August 2009 mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Fahrlässigkeit erfolgt und die Sperre für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis noch ein Jahr beträgt.
Die hiergegen vom Angeklagten eingelegte ...