Beschluss vom 28. Oktober 2009 Az. 12 UF 110/09 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
28. Oktober 2009
Aktenzeichen:
12 UF 110/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
635 F 120/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg, Familiengericht, vom 22.5.2009 (Geschäftsnummer 635 F 120/09) aufgehoben.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert beträgt 3000 €.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Kind B. ist am 5.3.2008 geboren und besitzt aufgrund einer Anerkennung der Vaterschaft durch Herrn W. die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Mutter stammt aus Togo und hat infolge der mit ihrer Zustimmung erfolgten Anerkennung am 15.7.2008 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten.

B. und Herr W. sind Beklagte in dem beim Familiengericht anhängigen Rechtsstreit 635 F 120/09. Dort wird vom Einwohnerzentralamt der Freien und Hansestadt Hamburg die Vaterschaft des Herrn W. angefochten. Durch Beschluss vom 22.5.2009 hat das Familiengericht unter Einschränkung des Sorgerechts der Mutter eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet mit dem Wirkungskreis “Vertretung des Kindes im Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft“ und das Jugendamt zum Pfleger bestellt. Gegen den am 28.5.2009 zugestellten Beschluss hat die Mutter am 12.6.2009 beim Familiengericht Beschwerde eingelegt. Das Familiengericht hat den Vorgang an das Hanseatische Oberlandesgericht weitergeleitet, wo die Beschwerde am 18.6.2009 eingegangen ist.

Die Mutter begehrt die Aufhebung des Beschlusses und macht geltend, sie sei nicht angehört worden, außerdem lägen in ...

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