Pkw als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 II ZPO
Ein vier Jahre alter Pkw, der zur Klasse der „Sport Utility Vehicles“ (SUV) gehört, ist im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 II ZPO anzusehen.
Einsender: ROLG Dr. Stephan Haberland
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12.06.2008 wird zurück-gewiesen.
I.
Der Antragsgegner beantragt im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 12.06.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem An-tragsgegner nach seinen Angaben in der Erklärung über die wirtschaftlichen und per-sönlichen Verhältnisse zwar nur ein monatlich einzusetzendes Einkommen von EUR 228,50 verbleibe. Da dem Antragsgegner aber ein erst vor drei Jahren ange-schaffter, dem gehobenen Preissegment zuzuordnender Pkw gehöre, sei es zumutbar, sein Vermögen zur Prozessfinanzierung einzusetzen. Diesen Beschluss greift der An-tragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde an.
II.