Beschluss vom 25. Juli 2008 Az. 3 W 19/08 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
25. Juli 2008
Aktenzeichen:
3 W 19/08
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
1 OH 85/07 vorher
Details
Info

Pkw als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 II ZPO

Ein vier Jahre alter Pkw, der zur Klasse der „Sport Utility Vehicles“ (SUV) gehört, ist im Rahmen eines Antrages auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 II ZPO anzusehen.

Einsender: ROLG Dr. Stephan Haberland

 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 12.06.2008 wird zurück-gewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Antragsgegner beantragt im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 12.06.2008 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem An-tragsgegner nach seinen Angaben in der Erklärung über die wirtschaftlichen und per-sönlichen Verhältnisse zwar nur ein monatlich einzusetzendes Einkommen von EUR 228,50 verbleibe. Da dem Antragsgegner aber ein erst vor drei Jahren ange-schaffter, dem gehobenen Preissegment zuzuordnender Pkw gehöre, sei es zumutbar, sein Vermögen zur Prozessfinanzierung einzusetzen. Diesen Beschluss greift der An-tragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde an.

II.

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3,

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