1. Auf den Antrag des Antragstellers wird der Bescheid der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 30. Januar 2009 aufgehoben, soweit darin abgelehnt worden ist, im staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister („MESTA“) die zu dem gegen den Antragsteller geführten Ermittlungsverfahren 7204 Js 31/07 unter „Delikt“ vermerkte Eintragung „176 4 1 StGB“ zu löschen. Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, die Löschung vorzunehmen.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird nach einem Geschäftswert von Euro 1.500,-- erhoben. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers sind nach einem Geschäftswert von Euro 3.000,-- zur Hälfte aus der Staatskasse zu erstatten.
I.
1. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat mit Bescheid vom 9. Juli 2007 das gegen den Antragsteller als Beschuldigten geführte Ermittlungsverfahren 7204 Js 31/07 mangels Beweises nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Dem Antragsteller war zur Last gelegt worden, sexuelle Handlungen vor einem Kind vorgenommen zu haben, indem er seiner Tochter E. H., geboren , pornographische Ausdrucke aus dem Internet zugänglich machte, die die Kindesmutter J. K., Inhaberin einer „Escort-Agentur“, unter http://... ins Netz gestellt hatte und die sie beim Geschlechts- und Oralverkehr zeigten (§