Urteil vom 31. Januar 2008 Az. I-20 U 151/07 - OLG Düsseldorf
Gericht:
OLG Düsseldorf
Datum:
31. Januar 2008
Aktenzeichen:
I-20 U 151/07
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Berufung der Antragstellerin gegen das am 17. Juli 2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Beide Parteien bieten Telekommunikationsdienstleistungen an. Die Parteien streiten über ein anlässlich des Wechsels des Endkunden K. W. von der Antragsgegnerin zur Antragstellerin geführtes Telefongespräch. Herr K. W. hatte der Antragstellerin am 21. Februar 2007 einen "A. Privatkundenauftrag" erteilt, der diese auch zur Kündigung des Endkundenvertrages mit der Antragsgegnerin berechtigte. Den entsprechenden Auftrag hatte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin eingereicht und als gewünschten Umschalttermin den 6. März 2007 angegeben. Nach dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag prüft die Antragsgegnerin, ob sie einen mitgeteilten Termin realisieren kann, falls ja, hat sie dies der Antragstellerin spätestens zwei Tage vor dem Termin mitzuteilen, falls nein, hat sie der Antragstellerin einen anderen Termin mitzuteilen, auch dies spätestens zwei Tage vor der Bereitstellung.

Am 23. Februar 2007 rief eine Mitarbeiterin der Antragsgegnerin, Frau P., bei der Familie W. an, wo sie mit Frau C. W. sprach. Der Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Frau W. wandte sich nach dem Gespräch ihrerseits am 26. Februar 2007 an die Antragstellerin und schilderte ihre Variante des Gesprächs. In der von ...

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