Anforderungen an die Ausgangskontrolle bei Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax
Ein Rechtsanwalt, der sich zur Übermittlung fristwahrender Schriftsätze eines Telefaxgerätes bedient, genügt seiner Verpflichtung, für eine wirksame Ausgangskontrolle zu sorgen, nur dann, wenn er anordnet, dass im Anschluss an den Sendevorgang ein Einzelausdruck des Sendeberichts erstellt wird, auf dessen Grundlage die ordnungsgemäße Übermittlung geprüft wird. Ein lediglich handschriftlicher Vermerk der mit der Übermittlung betrauten Mitarbeiterin, dass und zu welchem Zeitpunkt die Übermittlung erfolgt ist, erfüllt diese Anforderungen nicht.
1. Der Antrag der Klägerin vom 17.11.2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Berufungsfrist wird zurückgewiesen.
2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 18.05.2006 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
I.
Durch Urteil des Landgerichts Bremen vom 18.05.2006 ist die Klage der Klägerin auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung abgewiesen worden. Gegen dieses Urteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 22.06.2006 zugestellt wurde, hat die Klägerin mit am 25.07.2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf den am 07.11.2006 zugestellten Hinweis des Senats vom 01.11.2006, dass die Berufungsschrift verspätet eingegangen und die Berufung deshalb unzulässig sei, ...