Beschluss vom 21. November 2006 Az. 3 U 55/06 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
21. November 2006
Aktenzeichen:
3 U 55/06
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
4 O 2637/05 vorher
Details
Info

Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte in § 106 III Alt. 3 SGB VII - Gestörtes Gesamtschuldverhältnis bei Personenschäden

1. Eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne des § 106 III Alt. 3 SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation.

2. Der nicht selbst auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer, der neben seinem nach § 106 III Alt. 3 SGB VII haftungsprivilegierten Verrichtungsgehilfen lediglich nach §§ 831, 823, 840 I BGB als Gesamtschuldner haftet, ist gegenüber dem Geschädigten nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses von der Haftung für erlittene Personenschäden freigestellt (vgl. § 840 II BGB); ein im Innenverhältnis zwischen dem Verrichtungsgehilfen und dem Geschäftsherrn etwa bestehender arbeitsrechtlicher Freistellungsanspruch bleibt dabei außer Betracht.

 
Text
 
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bremen, 4. Zivilkammer, vom 24. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
Tatbestand
 
Gründe

A)

Der Kläger begehrt immateriellen und materiellen Schadensersatz aus einem Unfall, den er ...

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