Das Aufstellen von Reisemobilen, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll, stellt eine wegerechtliche Sondernutzung auch dann dar, wenn die Reisemobile abends an den Standort gebracht und am nächsten Morgen wieder weggefahren werden. Eine Untersagungsverfügung darf auch an den Halter des Reisemobils ergehen, der diese form der Ausübung von Prostitution gewerblich betreibt.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 24. September 2009 wiederherzustellen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
I.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung vom 24. September 2009, mit der ihm die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung untersagt hat, auf den öffentlichen Wegen im Bezirk Hamburg-Mitte Reisemobile zum Zwecke der Prostitution aufzustellen oder aufstellen zu lassen, ist nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen.
1. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet. Nach der Rechtsprechung des ...