Ist dem verweisenden Gericht kein relevanter Fehler unterlaufen, bleibt die Verweisung auch dann bindend, wenn sich im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits herausstellt, dass der Beklagte sie durch falsche Tatsachenangaben mitverursacht oder gar erschlichen hat; eine Rückverweisung kommt nicht in Betracht.
Örtlich zuständig ist das Landgericht Berlin.
I.
Das Oberlandesgericht Dresden ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zur Sachentscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen, weil sich die beiden beteiligten, in verschiedenen Bundesländern ansässigen Landgerichte, von denen eines in jedem Falle für die rechtshängige Werklohnklage zuständig ist, unanfechtbar für unzuständig erklärt haben und das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Dresden die Akten mit Beschluss vom 08.06.2009 "seinem" Oberlandesgericht vorgelegt hat.
II.
Als örtlich zuständig ist das Landgericht Berlin zu bestimmen, weil dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 12.12.2008 Bindungswirkung zukommt, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Diese auch in Gerichtsstandsbestimmungsverfahren zu beachtende Bindungswirkung kraft gesetzlicher Anordnung entfällt nach allgemeiner Ansicht nur in Ausnahmefällen, ...
















