Beschluss vom 18. Juni 2009 Az. 3 AR 47/09 - OLG Dresden
Gericht:
OLG Dresden
Datum:
18. Juni 2009
Aktenzeichen:
3 AR 47/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
10 O 2003/08 vorher
Details
Info

Ist dem verweisenden Gericht kein relevanter Fehler unterlaufen, bleibt die Verweisung auch dann bindend, wenn sich im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits herausstellt, dass der Beklagte sie durch falsche Tatsachenangaben mitverursacht oder gar erschlichen hat; eine Rückverweisung kommt nicht in Betracht.

 
Text
 
Tenor

Örtlich zuständig ist das Landgericht Berlin.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Oberlandesgericht Dresden ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO zur Sachentscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen, weil sich die beiden beteiligten, in verschiedenen Bundesländern ansässigen Landgerichte, von denen eines in jedem Falle für die rechtshängige Werklohnklage zuständig ist, unanfechtbar für unzuständig erklärt haben und das zuerst mit der Sache befasste Landgericht Dresden die Akten mit Beschluss vom 08.06.2009 "seinem" Oberlandesgericht vorgelegt hat.

II.

Als örtlich zuständig ist das Landgericht Berlin zu bestimmen, weil dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Dresden vom 12.12.2008 Bindungswirkung zukommt, § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO. Diese auch in Gerichtsstandsbestimmungsverfahren zu beachtende Bindungswirkung kraft gesetzlicher Anordnung entfällt nach allgemeiner Ansicht nur in Ausnahmefällen, ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet