Beschluss vom 11. November 2009 Az. 1 Ws 248/09 - OLG Zweibrücken
Gericht:
OLG Zweibrücken
Datum:
11. November 2009
Aktenzeichen:
1 Ws 248/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
4 StVK 51/09 vorher
Details
Info

Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 2 StGB

 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Zweibrücken vom 17. September 2009 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Nach einhelliger Meinung in der obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa KG NStZ 2006, 580, 582; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 347; OLG Karlsruhe MDR 1987, 784 und Die Justiz 1981, 444), die auch in der Kommentarliteratur überwiegend geteilt wird (vgl. – jeweils zu § 68 f.: Fischer, StGB 56. Aufl. Rn. 9; Lackner/ Kühl, StGB 26. Aufl. Rn. 5; LK, StGB 12. Aufl. Rn. 20; SK-StGB, Stand Juli 2009 Rn. 9ff.; a.A. Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. Rn. 11; MK-StGB Rn. 13f.) begründen die Vollverbüßung einer mindestens zweijährigen Freiheitsstrafe und das damit verbundene Unterbleiben einer Reststrafenaussetzung die Vermutung einer weiterhin ungünstigen Sozialprognose. Die Anordnung des Entfallens der Führungsaufsicht nach §

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet