Zur Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwaltes im Rahmen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe in Familiensachen betreffend gerichtliche Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt und Nachstellungen.
I. Auf die sofortige Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert:
Der Antragstellerin wird der von ihr ausgewählte Rechtsanwalt S..., L..., beigeordnet.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (Nr. 1912 des KostVerz. zu § 3 Abs. 2 FamGKG); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO).
Die gemäß § 76 Abs. 2 FamFG statthafte sofortige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 76 Abs. 2 FamFG in Verbindung mit § 568 Satz 2 ZPO in seiner im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet, ist verfahrensrechtlich bedenkenfrei, insbesondere form– und fristgerecht eingelegt (§ 76 Abs. 2 FamRG in Verbindung mit §