Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23. April 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2500 EUR festgesetzt.
Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, anhand dessen der angefochtene Beschluss zu überprüfen ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Fahrerlaubnisentziehungsverfügung des Antragsgegners vom 11. November 2008 abzulehnen.
Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen darauf, dass vorliegend bei offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung überwiege, obwohl die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, dessen Nichtvorlage der Antragsgegner gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung – FeV zum Anlass nahm, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, angesichts der bei der Verkehrskontrolle am 14. Dezember 2007 festgestellten nur geringen ...