Der Antrag der Antragstellerin auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 101.341,71 festgesetzt.
I.
Die Parteien streiten um die Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens. Die Parteien verbindet ein Vertrag über den Transport von zwei Kränen von Schweden in die Ukraine. In dem Vertrag wird u.a. die Geltung der ADSp und der BIMCO-Heavycon Contract Terms Part II (Anlage Ag 1; im Folgenden: Heavycon-Bedingungen) vereinbart. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Transport Contract 08/04002B1 (Anlage ASt 1; im Folgenden: Transportvertrag) Bezug genommen. Die Auslegung des Vertrages ist im Hinblick auf die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zwischen den Parteien streitig.
Die Parteien streiten über die Vergütungspflicht für Zusatzleistungen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass eine zusätzliche Vergütung lediglich in Höhe von EUR 178.408,15 gerechtfertigt sei, so dass ihr nach Inanspruchnahme einer Bankgarantie über EUR 350.000,- seitens der Antragsgegnerin ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von EUR 171.591,85 zustehe. Die Antragsgegnerin hat in einer E-Mail vom 20.2.2009 vorgetragen, dass die Antragstellerin für Zusatzleistungen EUR 482.433,29 schulde (Anlage ASt 3).
Die Antragstellerin kündigte in einem Schreiben vom 25. 2. 2009 (Anlage ASt 4) ...