Die sofortige Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hainichen vom 03.08.2009 (11 OWi 530 Js 5842/09) wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Der Betroffenen lag zur Last, als Pkw-Fahrerin die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerorts um 51 km/h überschritten zu haben gemäß §§ 41 Abs.2, 49 StVO, 24 StVG, festgestellt durch Radarmessung mit Lichtbild. Es erging ein Bußgeldbescheid über 150,00 € nebst Auslagen sowie 4 Punkten im Verkehrszentralregister und einem Monat Fahrverbot gemäß § 25 Abs.2a StVG. Nach Einspruch und Abgabe der Akte über die Staatsanwaltschaft regte das Amtsgericht die Einspruchsrücknahme an und gab Gelegenheit zur Begründung des Einspruchs. Die Betroffene lehnte die Rücknahme mit Verteidigerschreiben vom 09.03.2009 wegen ihres bereits in Auftrag gegebenen Gutachtens ab. Sie bestritt mit nachfolgendem Verteidigerschriftsatz sowohl die Fahrereigenschaft, da auch ihre Schwester das Fahrzeug nutze, als auch die Zuverlässigkeit der Messung. Hierfür wurde das Privatgutachten des Diplom-Ingenieurs F. ...