Urteil vom 10. November 2005 Az. 327 O 616/05 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
10. November 2005
Aktenzeichen:
327 O 616/05
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
5 U 209/06 folgend
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1)

a) Der Klägerin wird es – auf die Widerklage hin - bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs bei der Werbung für Handy-Netzkartenverträge auf deren Bedingungen – hinsichtlich der Lesbarkeit – lediglich wie nachfolgend ersichtlich – hinzuweisen:

b) Die Klägerin wird – auf die Widerklage hin – verurteilt, die Beklagte von dem Kostenerstattungsanspruch der von ihr im Zusammenhang mit dem aus Ziff. 1 a) des Tenors ersichtlichen Werbung beauftragten Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von € 749,95 freizuhalten.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

2) Von den Kosten des Rechtstreits haben die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 % zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. € 55.000,--

Die Beklagte kann die Kostenvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des für diese aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
Tatbestand
 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet