Die Beklagte wird verurteilt, die Registrierung der Domainnamen "regierung-mittelfranken.de", "regierung-oberfranken.de", "regierung-unterfranken.de" und "regierung-oberpfalz.de" aufzuheben.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,-- € pro Domainnamen vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Klage ist begründet, denn der Kläger kann von der Beklagten jedenfalls aufgrund der besonderen Konstellation im vorliegenden Fall die gewünschte Aufhebung verlangen.
I.
Das Gericht hat dabei zunächst keine Bedenken gegen die Aktivlegitimation des Klägers. Diese hat die Beklagte zwar mehr oder weniger pauschal bezweifelt. Die diesbezüglichen Darlegungen des Klägers sind aber ohne weiteres nachvollziehbar, schlüssig dargelegt und führen zu der Bewertung, dass insoweit eine Handlungsbefugnis des Flächenstaat selbst, vorliegend in nicht bestrittener Weise vertreten durch das Landesamt für Finanzen, besteht. Dies wird, wie die anderen Verfahren zeigen, von den Gerichten des Klägers selbst offensichtlich genauso bewertet.
II.
Ungeachtet der rechtlichen Grundsatzfragen, die nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Falle nur eine äußerst untergeordnete Rolle spielen, kann in diesem Zusammenhang ein Anspruch gegenüber der Beklagten aufgrund der Besonderheiten, die sich bezüglich der hier streitgegenständlichen Domains und teilweise noch ...