Wird die Bewerbung eines Handynetzkartenvertrages wegen unzureichender Lesbarkeit der Tarifbedingungen angegriffen, erfolgt aber die Werbung in unterschiedlichen Medien (einerseits Handzettel, andererseits Gehwegaufsteller), ist die Verfolgung in getrennten, jeweils nur auf die konkrete Verletzungsform bezogenen Verfahren auch dann nicht rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 8 Abs.4 UWG, wenn die Werbungen im Übrigen inhaltlich, farblich und im Layout identisch sind, sich in beiden Fällen dieselben Parteien gegenüber stehen, sie von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden und beide Werbungen bereits bei Einleitung der getrennten Verfügungsverfahren dem Wettbewerber bekannt waren.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg – Zivilkammer 27 – vom 10.11.2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung von EUR 58.000.- abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich des Vertriebs von Handys und Handynetzkartenverträgen. Sie streiten um die Bewerbung eines Handynetzkartenvertrages durch die Klägerin im Sommer 2005 („Der debitel Sommerhit“ ). Diesen Vertrag bewarb die Klägerin durch Handzettel, sog. Flyer, ...
















